Aufbau für Tanklöschfahrzeug TLF 4000 für die Gemeinde Reken
Die Leistung wurde im offenen Verfahren ausgeschrieben.Bekanntmachungs-ID: 444b60cf-f928-4306-b981-9d7aa4247ad4 - 01Bekanntmachungsnummer ABI: 45/2026
Hinweis:Das Fahrgestell und die Feuerwehrtechnische Beladung wurde bereits anderweitig ausgeschrieben bzw. vergeben.
Erfüllungsort/Lieferung/Eigentumsübertragung Aufbau: Erfüllungsort = Sitz des AN für den Aufbau. Das Fahrzeug wird vom AG abgeholt.
Erfüllungsort/Lieferung/Eigentumsübertragung Fahrgestell und Beladung: Die Lieferung des Fahrzeuggestells und der feuertechnischen Beladung aus einer separaten Ausschreibung erfolgt an den AN dieser Ausschreibung (Aufbauhersteller).Die Übereignung des Fahrzeuggestells und der feuertechnischen Beladung an den Auftraggeber erfolgt gemäß § 929 BGB durch Übergabe an den Aufbauer, der hiermit seitens des Auftraggebers zur Abgabe der Einigungserklärung in dessen Namen bevollmächtigt wird.Der Auftragnehmer des Aufbaus übernimmt das Fahrzeuggestells und die feuertechnische Beladung und wird hiermit bevollmächtigt und verpflichtet, die zum Eigentumsübergang erforderliche Einigungserklärung gegenüber der Lieferanten des Fahrzeuggestells und der feuertechnischen Beladung im Namen des Auftraggebers abzugeben Der Auftraggeber erlangt somit unmittelbar vom Fahrgestelllieferanten im Zeitpunkt der Lieferung an den Aufbauer das Eigentum am Fahrzeuggestells und der feuertechnischen Beladung.
Preis 50%
Technische Merkmale und Lieferzeit 20%
Vergleichsvorführung 30% am 05.05.2026 vormittags
Einhaltung des Lieferkettengesetzes (LkSG)Einhaltung des Gesetzes über die Sicherung von Tariftreue und Mindestlohn
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 160 Einleitung
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zumAblauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2.§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabe erfolgt im Namen für Rechnung der Gemeinde Reken durch die Kommunale Dienstleistungsgesellschaft mbH, Heiden. Vertragspartner wird die Gemeinde Reken.