Mängelansprüche
Die Mängelhaftung des Auftragnehmers richtet sich nach den Vorschriften der VOB/B mit der Maßgabe, dass an Stelle der Regelfrist des § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B eine Verjährungsfrist von fünf Jahren gilt. § 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB findet keine Anwendung.
Baunebenkosten
Der Auftragnehmer wird an den allgemeinen Kosten der Baustelle dergestalt beteiligt, dass von der Netto-Schlussabrechnungssumme nachfolgende anteilige Beträge in Abzug gebracht werden:
a) Kosten für Bauwasser (Verbrauch): 0,2 %
b) Kosten für Energie (Verbrauch): 0,2 %
c) Kosten für Baureinigung: 0,2 %
d) Bauleistungsversicherung: 0,2 %