Leistungen der Sicherheits- und Gesundheitskoordination gemäß RAB 30.Das Bildungszentrum der Handwerkskammer Münster (HBZ) gehört mit derzeit rund 55.000 qm Nutzfläche zu den größten handwerklichen Bildungszentren deutschlandweit. Im HBZ besuchen jährlich rund 10.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung, Meisterschulen oder Aufstiegsfortbildungen. Hier finden Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung in fast 30 Gewerken statt. In insgesamt 56 Werkstätten auf hohem technologischem Niveau sowie neun EDV- bzw. Multimediaräumen und über 30 Unterrichtssälen bereiten unsere Dozenten das nötige praktische und theoretische Fachwissen nach neuesten didaktischen Lehrmethoden auf. Zudem unterhält das HBZ eine Mensa und ein Internat.Das Bildungszentrum ist derzeit auf acht verschiedene Gebäude an mehreren Standorten aufgeteilt. Die Liegenschaften sind zum Teil deutlich in die Jahre gekommen und weisen überwiegend einen hohen Modernisierungsbedarf auf. Die Handwerkskammer Münster möchte deshalb bis 2030 umfassende Modernisierungen eines Bestandsgebäudes durchführen und einen Neubau an einem angrenzenden Grundstück realisieren. Dabei sollen Werkstatt- und Verwaltungsflächen aus Liegenschaften in einem Neubau vereint und an bestehende Liegenschaften angebunden werden. Das Bauvorhaben befindet sich an der Ossenkampstiege in Münster.Das zu modernisierende Gebäude D verfügt über eine BGF von circa 21.000 qm bei einer NRF von 7.289 qm und einer NUF 1-6 von 8.052 qm. Die Baugenehmigung wurde im Jahr 1991 ausgestellt. Die Fläche des Grundstückes für den Neubau des Gebäudes O, das in unmittelbarer Nähe zu Gebäude D liegt,beläuft sich auf circa 15.000 qm, welches in der Vergangenheit landwirtschaftlich genutzt wurde. Derzeit wird von Kosten der KG200-500 von circa 80 Mio. EUR brutto für beide Maßnahmen zusammen ausgegangen.Im Zuge der Planungs- und Bauphase beider Teilmaßnahmen (Neubau Gebäude O und Modernisierung Gebäude D) sind Leistungen der Sicherheits- und Gesundheitskoordination nach RAB 30 erforderlich. Die geforderten Leistungen sind im Weiteren differenziert aufgegliedert. Die Beauftragung erfolgt stufenweise.
Die Beauftragung erfolgt stufenweise. Mit Abschluss des Vergabeverfahrens wird zunächst nur die 1. Stufe beauftragt. Die geforderten Leistungen sind wie folgt differenziert:1. Stufe: Leistungen in der Planungsphase der Bauvorhaben, hierbei handelt es sich um Leistungen gemäß RAB 30 Nummer 3.1 (Aufgaben des Koordinators während der Planung der Ausführung)- Koordinierung der Maßnahmen aus den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz bei der Planung der Ausführung- Feststellen sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten der einzelnen Gewerke auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle- Aufzeigen von Möglichkeiten zur Vermeidung von Sicherheits- und Gesundheitsrisiken- Ausarbeiten eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes und Anpassen an den Planungsprozess- Beraten bei der Planung der Baustelleneinrichtung- Erstellen einer Baustellenordnung- Beraten bei der Planung bleibender sicherheitstechnischer Einrichtungen für mögliche spätere Arbeiten an der baulichen Anlage und Zusammenstellen der Unterlage mit den erforderlichen Angaben für die sichere und gesundheitsgerechte Durchführung dieser Arbeiten- Hinwirken auf das Berücksichtigen von Leistungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz in Ausschreibungen, Vergabe- und Bauvertragsunterlagen; Mitwirken bei der Prüfung der Angebote und der Vergabe- Beraten bei der Terminplanung, insbesondere bei der Abstimmung von Bauausführungszeiten, um Gefahren, die durch ein zeitliches Nebeneinander hervorgerufen werden können, zu vermeiden- Mitwirken beim Erstellen der Vorankündigung und deren Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde (z. B. Gewerbeaufsichtsamt oder Amt für Arbeitsschutz)2. Stufe: Leistungen in der Ausführungsphase der Bauvorhaben, hierbei handelt es sich um Leistungen gemäß RAB 30 Nummer 3.2 (Aufgaben des Koordinators während der Ausführung)Kalkulationsansatz:Bauzeit gesamt: 43 MonateSicherheitsbegehungen: durchschnittlich 1x pro Woche- Aushängen und Anpassen der Vorankündigung- Bekannt machen, Anpassen und Fortschreiben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sowie Hinwirken auf seine Einhaltung und auf die Umsetzung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen durch die beteiligten Unternehmen- Information und eingehende Erläuterung der Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz gegenüber allen Auftragnehmern (einschließlich der Nachunternehmer und der Unternehmer ohne Beschäftigte)- Organisieren des Zusammenwirkens der bauausführenden Unternehmen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Sicherheitsbesprechungen und -begehungen mit Dokumentation und Auswerten der Ergebnisse- Koordinieren der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber durch Einfordern von Nachweisen- Hinwirken auf die Einhaltung einer Baustellenordnung und eines Baustelleneinrichtungsplanes hinsichtlich der Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen- Berücksichtigung sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle- Koordinieren der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz.
Niedrigster Angebotspreis
Zusätzliche Sicherheitsbegehung im Rahmen der Ausführungsphase auf Basis der Positionen in Stufe 2 in Absprache mit dem Auftraggeber.
Informationen über die Überprüfungsfristen: Die Handwerkskammer Münster plant für diese Beschaffung Fördergelder des Bundes und des Landes NRW zu verwenden, sodass sich ihre Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber allein nach § 99 Nr. 4 GWB richtet. Ausgehend von der derzeit in Aussicht gestellten Förderquote wurde daher vorsorglich eu-weit ausgeschrieben. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt bei eu-weiten Ausschreibungen § 160 GWB: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.