Erwerb von Microsoft-Lizenzen für die Stadt Lüdenscheid
VO: VgV Vergabeart:   Offenes Verfahren Status: Veröffentlicht

Kommunikation

Es liegen folgende Nachrichten der Vergabestelle vor.
Betreff: Beantwortun von Bieterragen zu Eignung und Testaten Datum: 18.07.2025 - 09:04 Uhr

Nachricht:

Guten Tag,

folgende Bieterfragen wurden gestellt, die jeweils direkt unter der jeweiligen Frage beantwortet werden:

Frage:
1. Gehen wir somit Recht in der Annahme, dass aufgrund von aktuellen und zunehmenden Missbrauchsfällen im Falle eines Zuschlags als Nachweis der Rechtmäßigkeit einer Lieferung neben einer expliziten Eigenerklärung und Eignungsnachweisen ein unabhängiger und sachkundiger Nachweis in Form eines vorgangsbezogenen Testats eines Wirtschaftsprüfers im Fall von "gebrauchter" Software eingefordert wird und nicht nur eine Hinterlegung bei einem Wirtschaftsprüfer?

Antwort:
Nein, es bleibt bei den in der Ausschreibung genannten Eignungsnachweisen. Testate von Wirtschaftsprüfern alleine sind nicht geeignet, die Eignung nachzuweisen und haben sich in einzelnen Fällen auch als ungeeignet erwiesen (z.B. Lizengo).


Frage:
2. Gehen wir in diesem Zusammenhang zudem Recht in der Annahme, dass willkürliche Bieterzertifizierungen / Wortschöpfungen (z.B. EuGH Konformitätszertifikat") und auch eine sog. TÜV-Zertifizierung sowie Notartestat (siehe usedSoft BGH) keinen Ersatz für die erforderlichen Erklärungen darstellen, weil hiermit, anders als beim Testat eines Wirtschaftsprüfers, schon kein Bezug zur konkreten Leistung hergestellt wird? (Sehen Sie auch hier u.a. "Erwerb von gebrauchten Softwarelizenzen / Praxisleitfaden" von Dr. Eberhardt Koch.)

Antwort:
Ja, die erforderlichen Erklärungen sind wie in der Ausschreibung gefordert abzugeben und können nicht durch Zertifikate ersetzt werden.

Rage:
3. Gehen wir weiterhin Recht in der Annahme, dass es selbst bei einer sogenannten Offenlegung der Vertragsdokumente eines Wirtschafsprüfer-Testats bedarf? Hintergrund ist, dass ohne eine dezidierte Prüfung und Verifikation von den (ausreichend?) offengelegten Dokumenten ein trügerischer Schein ausgehen kann. Da es bekanntlich keinen gutgläubigen Erwerb in diesem Kontext gibt, können vorlegte Vertragsdokumente etc. mehrfach verwendet und/oder manipuliert worden sein oder gar kein Ankauf stattgefunden sein. Eine fachliche Prüfung ist hier also gleichsam angezeigt und rechtlich begründet.

Antwort:
Nein, ein Wirtschaftsprüfer-Testat ist in der Ausschreibung nicht gefordert.

Frage:

4. Weil es wiederholt zu Aufhebungen bzw. Neubezuschlagungen gekommen ist, gehen wir Recht in der Annahme, dass Anbieter eine einschlägige Eignung nachweisen müssen und Nachweise auch
geprüft werden? Können wir davon ausgehen, dass eine Form der Eignung insbesondere auch über eine entsprechende Präqualifizierung erfolgen kann. Wenn diese nicht vorliegt, werden dann ersatzweise typische Eignungsnachweise und Unbedenklichkeitsbescheinigungen wie Gewerbeanmeldung, Berufs-/Handelsregister, Haftpflicht, Vermögensschadenhaftplicht, Steuern und Abgaben, Krankenkassen, Berufsgenossenschaft, Gewerbezentralregister etc.; Nichtvorliegenvon Ausschlussgründen und Referenzen verlangt und geprüft?

4. Ja, in der Ausschreibung sind Eignungsnachweise benannt, die auch geprüft werden. Eine Präqualifizierung wird nicht vorgegeben, wird bei Vorlage aber akzeptiert. Die Prüfung von Referenzen bleibt davon unberührt.

Folgende Hinweise werden noch zusätzlich gemacht:
a) Die Eignungsprüfung erfolgt bei der Stadt Lüdenscheid sehr sorgfältig.
b) Den aufgeworfenen Problemen wird durch das dem Verfahren beiliegende formular "Eigenerklärung gebracuhte Software" wirksam begegnet.
c) Wesentlich ist hier ohnehin die Prüfung der Angebote. Zu niedrige Angebote werden aufgeklärt und sind durch den Bieter zu begründen. Auch hier legt die Stadt Lüdenscheid einen strengen Maßstab an.

Mit freundlichen Grüßen
Stadt Lüdenscheid
Zentraler Vergabeservice

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Betreff: Bieterfragen vom 11.07.2025 Datum: 14.07.2025 - 13:31 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie die Bieterfrage vom 11.07.2025 mit der dazugehörigen Antwort, mit der Bitte um Kenntnisnahme sowie Beachtung.

Frage:
1. Gehen wir recht in der Annahme, dass NonProfit / Education / Government Lizenzen für Sie möglich sind?
2. Welche Lizenz Version kommt für Sie in Frage und können Sie einen entsprechenden Nachweis erbringen, damit die passende Lizenzversion genutzt und zeitgerecht beschafft werden kann?
3. Wir gehen davon aus, dass bereits ein KMS-Server existiert und dieser nicht bereitgestellt/konfiguriert werden muss. Ist diese Annahme korrekt?
4. Ist die Annahme richtig, dass unsere angebotenen Preise genau für die 1200 Lizenzen (+/- 10%) gelten, aber nicht für darüber hinausgehende zukünftige Lizenzanfragen?
5. Gehen wir recht in der Annahme, dass unser Standard von 14 Tagen Zahlungsziel auch für Sie in Ordnung ist?
6. Es gibt drei Lose á 400 Lizenzen. Ist die Annahme richtig, dass ein Angebot immer alle 3 Lose also 1.200 Lizenzen umfassen muss?
7. Gehen wir recht in der Annahme, dass Support für die Installation und Aktivierung nicht benötigt wird?
8. Gehen wir recht in der Annahme, dass auch Referenzen zu Lizenzvermittlungen an Privatunternehmen akzeptiert werden?
9. Gehen wir recht in der Annahme, dass ein Nachweis der Referenzen nicht Teil des Angebots ist, sondern auf Anfrage von Ihnen nachgereicht werden muss?
10. Ist die Annahme korrekt, dass die Lizenzen alle zur gleichen Zeit bereitgestellt werden müssen, oder werden die Lizenzen zu den Losen 1-3 zu unterschiedlichen Zeitpunkten benötigt.

Antwort:
1. Für die Stadt Lüdenscheid als Gebietskörperschaft sind Microsoft Office LTSC 2024-Lizenzen möglich.
2. Benötigt werden Microsoft Office 2024-Lizenzen Standard (Word, Excel, PowerPoint, Outlook) LTSC.
3. Die Annahme ist korrekt.
4. Richtig, die Preise gelten für 1.200 Lizenzen.
5. Ja
6. Nein, es kann auf jedes Los separat geboten werden.
7. Richtig, Support wird nicht benötigt.
8. Ja
9. Ja
10. Ja, die Lizenzen werden zur gleichen Zeit benötigt.

Mit freundlichen Grüßen
ZVS der Stadt Lüdenscheid

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