Der STL beabsichtigt, für die Jahre 2026 und 2027 einen Rahmenvertrag über die Durchführungvon Baugrunduntersuchungen im Bereich des kommunalen Straßenbaus abzuschließen. Ziel istdie bedarfsbezogene Beauftragung von baugrundtechnischen Untersuchungen zur Vorbereitungund Durchführung von Straßenbau- und Tiefbaumaßnahmen.
Gegenstand der LeistungGegenstand des Rahmenvertrages sind insbesondere:1. Rammsondierungen, Drucksondierungen2. Rammkernbohrungen, Kernbohrungen3. Entnahme und Untersuchung von Bodenproben4. Durchführung von bodenmechanischen Laborversuchen5. Durchführung von dynamischen Lastplattendruckversuchen6. Erstellung von Baugrundgutachten mit Gründungsempfehlungen7. Geotechnische Beratung zu bestehenden Gutachten oder Maßnahmen
der Mindestbietende erhält den Zuschlag
Preis ist das einizge Kriterium
Eine zügige Beauftragung der Leistung vor dem 01.03.2026 ist beabsichtigt. Die Bindefrist wurde aufgrund des EU-weiten Verfahrens aber bewusst länger gewählt. Ein Auftragsbeginn kann naturgemäß erst nach Erteilung des Auftrages erfolgen.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrundder Bekanntmachung oder in den Vergabeunterla-gen erkennbar sind, sind spätestens bis zumAblauf der Frist zur Bewerbung oder zur Ange-botsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rü-gen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevor-schriften innerhalb einer Frist von zehn Kalender-tagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeberzu rügen.Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung desAuftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wol-len, bei der zuständigen Vergabekammer zu stel-len (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbs-beschränkungen (GWB)).Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftragge-ber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftragohne vorherige Veröffentlichung einer Bekannt-machung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzesgestattet ist.Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksam-keit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indemer die Informations- und Wartepflicht missachtet (§134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichungeiner Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäi-schen Union vergeben hat, ohne dass dies auf-grund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksam-keit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprü-fungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagennach der Information der betroffenen Bieter undBewerber durch den öffentlichen Auftraggeberüber den Abschluss des Vertrags, jedoch nichtspäter als sechs Monate nach Vertragsschlussgeltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeberdie Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäi-schen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekannt-machung der Auftragsvergabe im Amtsblatt derEuropäischen Union (§ 135 GWB)