Gegenstand des ursprünglichen Auftrags ist die Erstellung eines Lichtkonzepts für die Alt- und Innenstadt Lüdenscheid. Er umfasst Analyse/Bestandsaufnahme, Konzepterstellung und Entwurfsplanung für fünf ausgewählte Vertiefungsräume.
Mit der Änderung wird der Stadtgarten als sechster Vertiefungsraum in die Lichtplanung aufgenommen. Beauftragt werden die Konzepterstellung/Vorplanung und die Entwurfsplanung für die Außenbeleuchtung des Stadtgartens, jeweils in Anlehnung an die Leistungsphasen 2 und 3 HOAI, einschließlich Nebenkosten. Eine gesonderte Analyse/Bestandsaufnahme ist nicht Gegenstand der Änderung, da diese Leistungen im Rahmen der Gesamtbetrachtung bereits erbracht wurden.
Im Rahmen der Erarbeitung eines integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts (ISEK) für den Stadtgarten hat sich der Bedarf ergeben, die dort vorgesehene Erneuerung und Weiterentwicklung der Beleuchtung planerisch zu konkretisieren.
Der Stadtgarten ist aufgrund seiner Lage, seiner Wegeverbindungen und seiner funktionalen Beziehung zu den angrenzenden innerstädtischen Bereichen Bestandteil der übergeordneten Lichtplanung. Er kann nicht unabhängig von deren Planungsgrundlagen betrachtet werden. Die zusätzliche Planung baut unmittelbar auf der vom Auftragnehmer erarbeiteten Analyse, Lichtstrategie und den Leitprinzipien des Lichtkonzepts auf und wird in die laufende Gesamtplanung integriert.
Ein Wechsel des Auftragnehmers kann aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht erfolgen. Die Planung durch ein anderes Büro würde die einheitliche fachliche und gestalterische Fortführung des Lichtkonzepts beeinträchtigen und zusätzliche Planungsschnittstellen erzeugen. Ein Wechsel wäre zudem mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten verbunden: Ein neuer Auftragnehmer müsste sich umfassend in die bestehenden Planungsgrundlagen einarbeiten, was erheblichen Abstimmungs- und Koordinierungsaufwand sowie Verzögerungen zur Folge hätte.
Die Preiserhöhung beträgt rd. 18 % des ursprünglichen Auftragswerts und liegt damit unter der Grenze des § 132 Abs. 2 S. 2 GWB (Art. 72 Abs. 1 lit. b RL 2014/24/EU).
Die Stadt Lüdenscheid beabsichtigt die Entwicklung eines Lichtkonzepts für die Innen- und Altstadt Lüdenscheids
Ziel des zu entwickelnden gestalterischen und integrierten Konzeptes ist es, die Beleuchtung der Innen- und Altstadt nachhaltig und energieeffizient zu gestalten, städtebauliche Akzente zu setzen, sowie die Aufenthaltsqualität und Sicherheit im öffentlichen Raum zu erhöhen. Der Fokus liegt dabei auf dem Einsatz moderner, umweltfreundlicher Technologien und der In-tegration intelligenter Steuerungssysteme.
Innen- und Altstadt Lüdenscheid
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrundder Bekanntmachung oder in den Vergabeunterla-gen erkennbar sind, sind spätestens bis zumAblauf der Frist zur Bewerbung oder zur Ange-botsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rü-gen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevor-schriften innerhalb einer Frist von zehn Kalender-tagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeberzu rügen.Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung desAuftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wol-len, bei der zuständigen Vergabekammer zu stel-len (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbs-beschränkungen (GWB)).Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftragge-ber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftragohne vorherige Veröffentlichung einer Bekannt-machung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzesgestattet ist.Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksam-keit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indemer die Informations- und Wartepflicht missachtet (§134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichungeiner Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäi-schen Union vergeben hat, ohne dass dies auf-grund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksam-keit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprü-fungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagennach der Information der betroffenen Bieter undBewerber durch den öffentlichen Auftraggeberüber den Abschluss des Vertrags, jedoch nichtspäter als sechs Monate nach Vertragsschlussgeltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeberdie Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäi-schen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekannt-machung der Auftragsvergabe im Amtsblatt derEuropäischen Union (§ 135 GWB)
1. Als Bestandteil des Vertrages und damit für die Ausführung der Lieferungen/Leistungen/Bauleistungen gelten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde:
1.1 Allgemein
a) das Leistungsverzeichnis des Auftraggebers, b) die DIN-Vorschriften, Technischen- und Fachvorschriften für die jeweilige Leistung in der am Tag der Angebotseröffnung gültigen Fassung, c) die Unfallverhütungsvorschriften und die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln,d) die Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (PR 30/53)e) die Besonderen Vertragsbedingungen der Stadt Lüdenscheid für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag.
1.2 Bei Lieferungen oder Leistungen, die nicht Bauleistungen sind:
a) die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/B) mit der Maßgabe, dass die Gewährleistungsfrist gemäß § 438 BGB zwei Jahre beträgt,b) die Zusätzlichen Vertragsbedingungen
Allgemeine Auftragsbedingungen nach UVgO/VGVBewerbungsbedingungenUVgO/VGV - Zusätzliche VertragsbedingungenDatenschutzerklärung gem. Art. 13 und 14 DSGVOTVgG- Besondere Vertragsbedingungen - Tariftreue, Mindestarbeitsbedingungen