Übernahme und Verwertung von Altpapier für den Stadtreinigungs-, Transport- und Baubetrieb Lüdenscheid (STL)
Übernahme (inkl. Verwiegung) des vom Auftraggeber oder einem vondiesem benannten Dritten in der Stadt Lüdenscheid erfassten Altpapiers aus Haushalten (kommunale Sammlung) und Gewerbebetrieben (gewerbliche Sammlung);- Übernahme (inkl. Verwiegung) des vom Auftraggeber oder einem von diesem benannten Dritten in der Stadt Halver erfassten Altpapiers aus Haushalten (kommunale Sammlung);- Gegebenenfalls Umschlag und Übergabe von Teilmengen des übernommenen Altpapiers an vom Auftraggeber benannte Dritte (z. B. Betreiber eines Systems gemäß VerpackG oder deren Beauftragte);- Stellung einer Übernahmestelle im Raum Lüdenscheid für die vorgenanntenLeistungen gemäß den Regelungen der Vergabeunterlagen;- Verwertung des übernommenen Altpapiers aus Haushalten und des übernommenen Altpapiers aus Gewerbebetrieben (inkl. Verwertungslogistik sowie Entsorgung der anfallenden Störstoffe/Sortierreste);
Gesamtentgelt zzgl. Wertungszuschlag für denTransportaufwand zur Übernahmestelle.Nähreres ist in den Vergabeunterlagen geregelt und in Anlage C im Dokument 02 der Leistungsbeschreibung geregelt.
Führung der Mengenstromnachweise gemäßden Vorgaben des VerpackG
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeberzu rügen.
Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)).Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzesgestattet ist.Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeberdie Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).