Die Stadt Altena plant die Lieferung einer fabrikneuen, leistungsfähigen Kompaktkehrmaschine für den kommunalen Straßen- und Wegeunterhalt einschließlich Einweisung des Bedienpersonals.
Die Kehrmaschine ist für den ganzjährigen Einsatz im kommunalen Bereich zur Reinigung von Straßen, Gehwegen, Plätzen und sonstigen befestigten Flächen vorgesehen.
Eine Zulassungsfähigkeit nach den einschlägigen Vorschriften muss gewährleistet sein.
Die Lieferung umfasst zudem die betriebsbereite Übergabe des Fahrzeugs, eine Einweisung des Bedienpersonals beim Auftraggeber sowie die Übergabe der vollständigen technischen Dokumentation und Bedienungsanleitung in deutscher Sprache. Für das Fahrzeug ist eine Gewährleistung von mindestens 24 Monaten bzw. 2.400 Betriebsstunden vorzusehen.
Die näheren Angaben entnehmen Sie bitte den Vergabeunterlagen.Bei der in der Leistungsbeschreibung genannten Ausstattung handelt es sich um die Mindestausstattung. Darüber hinaus gehende Ausstattungsmerkmale dürfen ebenfalls angeboten werden.
Lieferumfang:
Der Auftrag umfasst insbesondere:
-- Lieferung einer fabrikneuen Kompaktkehrmaschine gemäß Leistungsbeschreibung,- betriebsbereite Übergabe des Fahrzeugs am Baubetriebshof der Stadt Altena,- vollständige technische Dokumentation und Bedienungsanleitung in deutscher Sprache,- Ersatzteilliste,- Einweisung und Schulung des Bedienpersonals beim Auftraggeber vor Ort.
Die näheren Angaben entnehmen Sie bitte den Vergabeunterlagen. Bei der in der Leistungsbeschreibung genannten Ausstattung handelt es sich um die Mindestausstattung. Darüber hinaus gehende Ausstattungsmerkmale dürfen ebenfalls angeboten werden.
Baubetriebshof in Altena
Die Bewertung erfolgt nach einer Rangfolge des Zuschlagskriterium "Preis", da eine differenzierte Gewichtung nicht erforderlich ist. Maßgeblich ist das wirtschaftlichste Angebot anhand des Preises.
Bewertet wird der Gesamtangebotspreis gemäß Leistungsbeschreibung. Das wirtschaftlichste Angebot mit dem niedrigsten Gesamtpreis erhält den Zuschlag, sofern alle Anforderungen aus der Leistungsbeschreibung erfüllt sind.
siehe Vergabeunterlagen
Kommunikation über das Bietertool der Vergabeplattform
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweitder Antragsteller den geltend gemachten Verstoß vor Einreichen des Nachprüfungsantrags nicht unverzüglich gerügt hat;Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der Angebots-/Bewerbungsfrist gerügt wurden;Verstöße, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der Angebots-/Bewerbungsfrist gerügt wurden;mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Gemäß § 135 Abs. 2 GWB ist ein Nachprüfungsantrag außerdem unzulässig, wenn 30 Kalendertage nach Kenntnis des Verstoßes, jedoch spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss, vergangen sind.
Bei Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung.
Zuständige Vergabekammer:Vergabekammer Westfalenbei derBezirksregierung MünsterAlbrecht-Thaer-Straße 9, 48147 Münster, Deutschland
Bieterfragen sind bis zum 09.04.2026, 09:00 Uhr einzureichen. Für danach eingehende Bieterfragen kann eine fristgemäße Beantwortung nicht gewährleistet werden.
www.vergabe-westfalen.de
§ 56 VgV:
(2) Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird.(3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.(4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen.
Auszug aus dem Handelsregister, gewünscht, nicht erforderlich.