Die Kommunalbetriebe Bünde AöR beabsichtigen, das städtische Freiherr-vom-Stein-Gymnasium in Bünde um einen 3-geschossigen Klassentrakt zu erweitern. Im Erdgeschoss des Erweiterungsbauwerkes werden zum Ersatz des abgängigen Fahrradparkhauses Abstellflächen für 206 Fahrräder geschaffen. Daneben sind hier untergeordnete Räumlichkeiten für Technik und Lagerung geplant. Dementsprechend wird das Erdgeschoss in einer offenen und nur in Teilbereichen gedämmten Bauweise hergestellt. Im ersten und zweiten Obergeschoss entstehen baugleich Räume für jeweils fünf Klassen und dazugehörige Nebenräume. Ein untergeordnetes Bauwerk mit Verkehrs- und Sanitärflächen stellt die Verbindung der Erweiterung zum Bestandsgebäude her.Dieses Vergabeverfahren betrifft das Gewerk Erweiterte Rohbauarbeiten als Los aller Bauleistungen. Gegenstand der zu erbringenden Leistungen sind u.a. die Baustelleneinrichtung, Baustellenzufahrt, Erdarbeiten, Drainagearbeiten, Wasserhaltung (offen), Baugrundverbesserung Betonsäulen, Grundleitungen, Leerrohre unter Bodenplatte, Abbrucharbeiten, Maurerarbeiten, Betonarbeiten, Betonarbeiten im Bestand, Stahlbauarbeiten im Bestand, Stahlverbundträger und Stahlverbundstützen, Halbfertigteildecke mit Ortbetonergänzung, Fertigteile, Putzarbeiten und Abdichtungen. Einzelheiten ergeben sich aus dem Leistungsverzeichnis sowie den Vergabeunterlagen nebst weiteren Anlagen.
Details zu den geforderten Leistungen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
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Offenes Verfahren gem. § 3b EU Abs. 1 VOB/A
Etwaige Verfahrensrügen sind eindeutig als solche zu bezeichnen. Verfahrensrügen sollen über das Vergabeportal eingereicht werden. Ein zulässiger Nachprüfungsantrag kann bei der angebenden Vergabekammer bis zur wirksamen Zuschlagserteilung gestellt werden. Auf die Rügepflichten des Bieters gemäß § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen. Danach ist der Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Ferner wird auf § 135 GWB hingewiesen.