Die Stadt Coesfeld beabsichtigt, die in den 1970er Jahrenerbaute Grundschule Maria-Frieden auf dem ca. 11500m²großen Grundstück umfassend barrierefrei zu sanieren undbaulich zu erweitern. Das Bestandsgebäude mit ca. 2740m²BGF erhält eine vorgehängte Holzrahmenfassade inkl.Betonsockel und wird um einen im Süden liegenden und direktanschließenden Anbau in Massivbauweise undHolzrahmenfassade inkl. Betonsockel zweigeschossig mit ca.1520m² BGF Fläche erweitert. Die OGS findet in einemkleineren eingeschossigen Anbau mit ca. 215m² BGF an derOstseite des Grundstücks direkt hinter der Sporthalle, ebenfallsmit Holzrahmenfassade und Betonsockel platz. Die Sporthallemit insgesamt ca. 525m² BGF wird im Rahmen derFassadensanierung wie die Schule mit einerHolzrahmenfassade und Betonsockel äußerlich saniert. DieFreianlagen werden grundlegend neu gestaltet.Zukünftig soll die Schule dreizügig betrieben werden und durchclusterartige Raumstrukturen den Anforderungen an einenzeitgemäßen Schulbau gerecht werden. Die zu planendeHauptnutzfläche beträgt ca. 3.200m².
Für das Projekt Maria Frieden Gesamtschule wird eineZertifizierung nach den Vorgaben der Deutschen Gesellschaftfür Nachhaltiges Bauen (DGNB) in dem NutzungsprofilSanierung Bildungsbauten - Version 2021 angestrebt.
Das Gebäude wurde 1972 in Betonskelettbauweise errichtet. Es handelt sich um eine Grundschule mit Turnhalle.Das LV umfasst die Entkernung des Gebäudes, die Schadstoffsanierung sowie den konventionellen Abbruch.Fläche der gedämmten Betonfassade einschl. Turnhalle ca. 544 m2Dachfläche einschließlich Turnhalle ca. 1490 m2, Alufenster.
Die Arbeiten sollen am 03.03.2026 beginnen und Mitte Mai 2026 fertig gestellt werden.
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Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs.3 GWB unzulässig, wenn
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §135 Absatz 1 Nummer 2 GWB.