Mindestvoraussetzung für die Teilnahme am Verfahren ist, dass der Bieter, gerechnet zum Tag der Angebotsfrist, durch Vorlage mindestens einer Referenz im Gebiet der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), der Schweiz und/oder des Vereinigten Königreichs belegen kann, dass er die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Der Bieter muss nachweisen, dass er in der Vergangenheit Verkehrsleistungen im Bedarfsverkehr im öffentlichen Personennahverkehr erbracht hat. Dazu zählen sowohl Linienbedarfsverkehrsleistungen i. S. d. § 44 PBefG als auch Bedarfsverkehre im Rahmen eines nach § 42 PBefG genehmigten Linienverkehrs wie "Anruflinientaxis" (oder jeweils Genehmigung nach § 2 Abs. 6 oder Abs. 7 PBefG). Bei diesem Verkehr müssen mindestens zwei Fahrzeuge in der Spitze im Einsatz gewesen sein.
Der Bieter muss nachweisen, dass er in der Vergangenheit selbst Inhaber einer ÖPNV-Genehmigung (§ 42 oder § 44 PBefG, ggf. i. V. m. § 2 Abs. 6 PBefG oder § 2 Abs. 7 PBefG) war und nicht als Subunternehmer, sondern als Genehmigungsinhaber Verkehrsleistungen erbracht hat.
Es handelt sich nur um eine gültige Referenz, wenn der Ausführungszeitraum der jeweiligen Referenz zumindest teilweise innerhalb der letzten drei Jahre vor Ablauf der Angebotsfrist gelegen hat. Die Leistung muss zudem zu diesem Zeitpunkt insgesamt bereits mindestens sechs Monate lang erbracht worden sein.
Es müssen nicht zwingend alle Voraussetzungen mit derselben Referenz nachgewiesen werden. Es genügt ausdrücklich auch, wenn der Bewerber durch mehrere Referenzen insgesamt die oben genannten Anforderungen nachweist (Bsp.: Erfahrungen mit Linienbedarfsverkehren als Subunternehmer in einer Referenz und Erfahrungen als Inhaber einer ÖPNV-Genehmigung im regulären Linienverkehr in einer anderen Referenz.
Es darf sich bei den angegebenen Referenzen entweder um unternehmensbezogene oder personenbezogene Referenzen handeln. Werden personenbezogene Referenzen angegeben, ist es erforderlich, dass weitgehende Personenidentität zwischen den in wesentlicher Position Mitarbeitenden an den Referenzprojekten und den in wesentlicher Position Mitarbeitenden im Zusammenhang mit dem hiesigen Auftrag besteht. Die fraglichen Personen sind mit einer Beschreibung ihrer Tätigkeit zu benennen. Der Bieter hat dieses Personal entsprechend den Regelungen des § 10 des Verkehrsvertrages bei der hiesigen Leistung einzusetzen.
Im Falle der Abgabe eines Angebots durch eine Bietergemeinschaft ist es für die Beurteilung der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Bietergemeinschaft ausreichend, wenn die Anforderungen in der Summe der Bietergemeinschaftsmitglieder erfüllt werden. Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit eines Mitglieds / einzelner Mitglieder der Bietergemeinschaft reicht / reichen zur Annahme der Eignung der Bietergemeinschaft allerdings nur aus, wenn dieses Mitglied / diese Mitglieder nach der internen Arbeitsverteilung der Bietergemeinschaft für die Durchführung der Verkehrsleistungen zuständig sein soll / sollen. Dies ist mit dem Angebot darzulegen, wenn entsprechende Nachweise nur für ein Mitglied / einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft vorgelegt werden.