Die Stadt Coesfeld beabsichtigt, die in den 1970er Jahrenerbaute Grundschule Maria-Frieden auf dem ca. 11500m²großen Grundstück umfassend barrierefrei zu sanieren undbaulich zu erweitern. Das Bestandsgebäude mit ca. 2740m²BGF erhält eine vorgehängte Holzrahmenfassade inkl.Betonsockel und wurde im 1. Bauabschnitt um einen im Süden liegenden und direktanschließenden Anbau in Massivbauweise undHolzrahmenfassade inkl. Betonsockel zweigeschossig mit ca.1520m² BGF Fläche erweitert. Die OGS findet in einemkleineren eingeschossigen Anbau mit ca. 215m² BGF an derOstseite des Grundstücks direkt hinter der Sporthalle, ebenfallsmit Holzrahmenfassade und Betonsockel platz. Die Sporthallemit insgesamt ca. 525m² BGF wird im Rahmen derFassadensanierung wie die Schule mit einerHolzrahmenfassade und Betonsockel äußerlich saniert. DieFreianlagen werden grundlegend neu gestaltet.Zukünftig soll die Schule dreizügig betrieben werden und durchclusterartige Raumstrukturen den Anforderungen an einenzeitgemäßen Schulbau gerecht werden. Die zu planendeHauptnutzfläche beträgt ca. 3.200m².Für das Projekt Maria Frieden Gesamtschule wird eineZertifizierung nach den Vorgaben der Deutschen Gesellschaftfür Nachhaltiges Bauen (DGNB) in dem NutzungsprofilSanierung Bildungsbauten - Version 2021 angestrebt.
Übersicht der MassenUmbau, Erweiterung 2 Räume OGS:
Erdaushub für neue Sohle ca. 90 tArbeits- und Schutzgerüst ca. 1.170 m2Ortbeton ca. 280 m3Schalung ca. 730 m2Aufzugsschacht aus OrtbetonBetonstahl ca. 33 tMauerwerk ca. 480 m2Stahlbau 2,4 tAbwasserkanal ca. 800 mSchächte ca. 16 Stück
Maria-Frieden-SchuleKleine Heide 3848653 Coesfeld
Die Bewertung der Angebote erfolgt nach dem niedrigsten Angebotspreis
Die Dringlichkeit des neuen Vergabeverfahrens ist zur Vermeidung weiterer Verzögerungen im Gesamtbauablauf notwendig. Das Gewerk Rohbauarbeiten liegt auf dem zeitkritischen Weg. Aufgrund der nicht vorhersehbaren und notwendig gewordenen Kündigung des Vertrages ist eine schnellstmögliche Neuausschreibung der Leistung für den zweiten Bauabschnitt erforderlich, um weitere Verzögerungen und noch größeren Schaden abzuwenden (z.B. verspätete Gesamtfertigstellung, Kosten infolge Bauablaufstörung und Bauzeitverlängerung übrige Auftragnehmer, etc.). Ohne die Vorleistungen des Rohbauers können auch die weiteren Gewerke ihre Arbeit nicht fortsetzen. Es ist dringend notwendig, dass das Gebäude ab Herbst wieder beheizt werden kann. Ansonsten ist der gesamte Schulbetrieb kaum möglich.
Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs.3 GWB unzulässig, wenn
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §135 Absatz 1 Nummer 2 GWB.