Die Stadt Coesfeld ist gemäß § 1 Abs. 1 Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW für die Unterbringung von geflüchteten Personen zuständig. Hierfür betreibt die Stadt Coesfeld im gesamten Stadtgebiet Unterkünfte verschiedener Größe und Ausstattung.
Die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften ist für die betroffenen Personen häufig mit besonderen sozialen Schwierigkeiten und Konflikten verbunden. Zudem bedürfen Geflüchtete regelmäßig Orientierung und Hilfen zur Integration in den 1. Wohnungsmarkt und in die Gesellschaft. Aufgrund von Sprachbarrieren fällt es den Betroffenen häufig schwer, die unterschiedlichen Angebote des Hilfesystems aufzusuchen und anzunehmen.
Der Rat der Stadt Coesfeld hat daher in seiner Sitzung am 07.05.2026 beschlossen, die soziale Beratung und Betreuung geflüchteter Personen in der Stadt Coesfeld an einen externen Dienstleister zu vergeben. Hierzu wurde die vorliegende Leistungsbeschreibung erstellt, die bei Zuschlagserteilung verbindlich für die Stadt Coesfeld und den externen Dienstleister gilt.
Die Beauftragung gilt für den Zeitraum 01.10.2026 bis 30.09.2028. Die Auftraggeberin kann jeweils mit einer Frist von 3 Monaten zum Auftragsende durch einseitige schriftliche Mitteilung gegenüber dem Auftragnehmer erklären, dass die Beauftragung um zwölf Monate - längstens bis zum 30.09.2030 - verlängert wird.
Der Auftragnehmer übernimmt für die Auftraggeberin die soziale Betreuung und Beratung der in den städtischen Flüchtlingsunterkünften durch die Auftraggeberin untergebrachten Personen. Der Auftragnehmer berät und betreut die Personen vor Ort in den Unterkünften.
Die Auftraggeberin kann jeweils mit einer Frist von 3 Monaten zum Auftragsende durch einseitige schriftliche Mitteilung gegenüber dem Auftragnehmer erklären, dass die Beauftragung um zwölf Monate - längstens bis zum 30.09.2030 - verlängert wird. Der kalkulierte Gemeinkostenzuschlag (Punkt 10 Absatz 2) ändert sich durch die Verlängerung der Beauftragung nicht.
Geflüchtetenunterkünfte der Stadt Coesfeld
Die für das Zuschlagskriterium "Preis" maximal zu vergebenen 30 Punkte erhält der Bieter, der den niedrigsten Angebotspreis angibt.
Das Zuschlagskriterium "Qualität" wird mit maximal 20 Punkten bewertet. Grundlage der Bewertung ist eine schriftliche Darstellung, die vom Bieter mit dem Angebot einzureichen ist. In der Darstellung sind die Erfahrungen, Fachkenntnisse sowie die konzeptionellen Ansätze zur Umsetzung der ausgeschriebenen Leistungen darzustellen.
Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs.3 GWB unzulässig, wenn
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §135 Absatz 1 Nummer 2 GWB.