Die zu vergebenden Leistungen werden in einem Los ausgeschrieben und umfassen die Sammlung und Verwertung von Altkleidern (inkl. Altschuhen).
- Sammlung/Containerleerung der Altkleider/Altschuhe an den vom Auftraggeber vorgegebenen Containerstandorten (174 Altkleidercontainer an 146 Standorten)- Übernahme von Altkleidern/Altschuhen, welche in Borken ebenfalls durch Container erfasst werden (die Sammlung/Leerung dieser Container erfolgt durch den Auftraggeber)- Sammlung/Containerleerung der 10 Lumpencontainer (= Lumpen, z. B. nicht tragbare Kleidung, Lappen etc.) an den zehn Wertstoffhöfen der EGW- Durchführung sämtlicher notwendiger Transport- und Verwertungslogistikleistungen- Verwertung der Altkleider/Altschuhe (inkl. Entsorgung anfallender Störstoffe)
Zu Ziff. 5.1.3: Der Vertrag verlängert sich um ein weiteres Jahr (bis max. zum 31.12.2027), wenn er nicht spätestens bis zum 30.06.2026 von einem der beiden Vertragspartner schriftlich gekündigt wird (Verlängerungsmöglichkeit).
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:Statthafter Rechtsbehelf bei Verstößen gegen die Vergabevorschriften ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Der Antrag ist schriftlich bei der zuvor benannten zuständigen Stelle für Nachprüfungsverfahren einzureichen. Der Antrag ist nur zulässig, solange kein wirksamer Zuschlag erteilt worden ist. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den beabsichtigten Zuschlag ordnungsgemäß nach § 134 GWB informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg zehn Kalendertage vergangen sind. Der Antrag ist auch vor wirksamer Zuschlagserteilung unzulässig, soweit:- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Gescher
Bei der Öffnung der Angebote sind nach § 55 Abs. 2 VgV keine Bieter zugelassen.
Die ausschreibende Stelle behält sich gemäß § 56 Abs. 2 VgV vor, Bieter aufzufordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen, sofern sie nicht die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen (§ 56 Abs. 3 VgV), innerhalb einer bestimmten Frist nachzureichen oder zu vervollständigen.
Eigenerklärung über das Nichtvorliegen der in § 123 Abs. 1 und 4 GWB sowie in § 124 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 8 GWB sowie in § 22 LkSG genannten Tatbestände.
- Referenz/-en (als Eigenerklärung) über die Verwertung von insgesamt mind. 500 Mg Altkleidern pro Jahr in jedem der Kalenderjahre 2022 bis 2024. Die Referenzangaben müssen die jeweiligen Auftraggeber (inkl. Ansprechpartner und Telefonnummer), Mengen und Beauftragungszeiträume beinhalten (es gilt die Summe der Referenzen).- Nachweis (als Eigenerklärung) über eine bvse-Qualitätssiegel-Zertifizierung für das Textilrecycling oder Berechtigung zum Führen des Zeichens "FairWertung" (Auftragnehmer oder Sortieranlage).Hinweis: Gleichwertige Zertifizierungen oder Nachweise sind zulässig. Die Gleichwertigkeit ist in Anlehnung an die Anforderungen/Vorgaben der bvse-Zertifizierung bzw. der Berechtigung zum Führen des Zeichens "FairWertung" im Angebot darzustellen.
Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des Bieters in den Jahren 2022 bis 2024 (für 2024 ggf. geschätzt) für jedes einzelne dieser Geschäftsjahre.
(1) (Eigen-)Erklärung zur Solvenz auf gesonderte Anforderung: Die ausschreibende Stelle behält sich vor, im Laufe der Angebotsbewertung Bilanzen oder Bilanzauszüge aus den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren oder andere geeignete Nachweise für diesen Zeitraum (z. B. Erklärung eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters), welche die Solvenz des Bieters nachweisen, vom Bieter ergänzend zu fordern.(2) Eigenerklärung über das Vorhandensein einer Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2,0 Mio. EUR für Personen- und Sachschäden.Hinweis:Die ausschreibende Stelle behält sich vor, im Laufe der Angebotsbewertung den Versicherungsschein vom Bieter ergänzend zu fordern.