Lieferung von 160 t polymerem Flockungsmittel für die Kläranlage Bielefeld-Heepen
Die Rahmenvereinbarung beginnt nach Abschluss des Ausschreibungsverfahrens ca. März 2025. Der Vertrag endet nach Abruf der ausgeschriebenen Menge, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Erfahrungsgemäß wird die Lieferleistung von der Auftraggeberin über einen Zeitraum von ca. 15 Monaten abgerufen.
Für die Beurteilung des wirtschaftlichsten Produktes ist der Preis in Euro/kg Handelsware, in Verbindung mit dem spezifischen Verbrauch in kg Handelsware/t TR und der erzielbare Entwässerungsgrad in Verbindung mit den sich daraus resultierenden Entsorgungskosten ausschlaggebend. Der spezifische Verbrauch wurde in den vereinbarten Betriebsversuchen festgestellt.
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB unzulässig, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Des Weiteren ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB der Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.