Trägerschaft der Offenen Ganztagsschule (OGS) an der Grundschule (GS) Stieghorstschule für das Schuljahr 2025 / 2026 einschließlich Verlängerungsoptionen von sieben weiteren Schuljahren
Neben der pädagogischen Arbeit und der Verpflegung während der Schultage ist auch ein Betreuungsangebot einschließlich Verpflegung in einem Teil der Schulferien verpflichtend bereit zu stellen. Sofern ein Bedarf bei den Eltern vorliegt, sollten erweiterte Betreuungszeiten an allen Schultagen ermöglicht werden.
Der Vertrag beginnt zum 01.08.2025 und dauert mindestens bis zum 31.07.2026 mit maximal 7 Verlängerungsoptionen für jeweils ein weiteres Schuljahr.Die Verlängerungsoption greift automatisch, wenn nicht vor Ablauf des 30.11. eines Jahres zum 31.07. des Folgejahres eine schriftliche Kündigung durch jeden der Vertragsparteien der anderen Vertragspartei gegenüber erfolgt.Der Vertrag endet in jedem Fall zum 31.07.2033 ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Inhaltliche Bewertung des Konzeptes in Bezug auf- Planung und Ausgestaltung eines rhythmisierten Ganztagskonzeptes, das berücksichtigt, dass es eine Schule im Gemeinsamen Lernen ist- Ideenreichtum, z. B. neue Kooperationspartner, die die Angebote im Nachmittagsbereich (z.B. Bauernhof, Feuerwehr etc. aus der Nachbarschaft) unterstützen.- Abwechslungsreiches AG-Angebot- Angaben zur Art und Weise der Elternberatung - Kommunikation mit der SL/Schule - Erweiterte Betreuungszeiten über den Standard (Mo-Do 8:00 Uhr -16:00 Uhr, Fr 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr) hinaus- Umgang mit verhaltensauffälligen SuS und mit bekannt gewordenen Fällen von Gewalt und Mobbing- Handlungsleitfaden zum Umgang mit betreuungsintensiven Kindern- Umgang mit flexiblen Abholzeiten nach den Bedürfnissen der Eltern unter Berücksichtigung des OGS-Erlasses
Inhaltliche Ausgestaltung der Ferienangebote (Gemeinschaftsveranstaltungen, Ausflüge, attraktive Location, etc.)z.B. Anzahl der Ferienwochen die über das geforderte Maß ( eine Woche Ostern, eine Woche Herbst, drei Wochen Sommer plus Zusatztage) hinaus gehen.
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB unzulässig, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Des Weiteren ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB der Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.