Die Details der technischen Umsetzung sind im Rahmen des Angebots seitens der Bieter vorzuschlagen. Dazu findet ggf. vorab eine Ortsbesichtigung der Messstellen statt.
Die Auftragserteilung soll zum 01.11.2024 erfolgen. Sollte der geplante Auftragsbeginn zum 01.11.2024 nicht möglich sein, verschiebt sich der Beginn auf den nächstmöglichen Zeitpunkt.
Die Anlagen sind durch den Auftragnehmer nach Bielefeld zu liefern, die Gehäuse/Säulen/Türme zu installieren (inkl. Tiefbau) und betriebsbereit zu übergeben.
Seitens des Auftraggebers ist beabsichtigt, dass die gelieferten Anlagen für mindestens 10 volle Jahre genutzt werden können. Dementsprechend muss durch den Auftragnehmer die Ersatzteilversorgung nebst Service der Anlage inkl. Eichunterstützung auch unabhängig von dem Bestehen eines Wartungsvertrages für diesen Zeitraum gewährleistet werden.
Für die Beschaffung wird ein EVB-IT Kaufvertrag über den Kauf von Hardware nach beigefügtem geschlossen.
Im Nachfolgenden werden die verbindlichen Leistungen benannt. Der Auftragnehmer sichert die Leistungserbringung in vollem Umfange zu. Zu jedem der nachfolgenden Leistungsmerkmale soll der Bieter auf dem entsprechenden Formular eine Angabe hinsichtlich der Erfüllung bzw. Nichterfüllung, bei mehreren Optionen entsprechend den technischen Gegebenheiten seines Produkts, machen.
Die angebotenen Geräte müssen über eine zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültige innerstaatliche Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) verfügen.
Alle im Laufe der Auftragsabwicklung zwischen Auftraggeber und -nehmer abgestimmten Detailplanungen und ggf. notwendigen technischen Änderungen am bestehenden Angebot, die jedoch den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses weiterhin entsprechen müssen, bedürfen der Schriftform. Der Auftragnehmer hält diese schriftlich fest und leitet sie dem Auftraggeber unter Angabe der evtl. entstehenden Mehrkosten kurzfristig zu. Alle Änderungen, die Mehrkosten verursachen, bedürfen vor Ausführung der schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber.
Verpflichtung zur Sicherstellung der Ersatzteilversorgung/Ersatzgerät/Serviceverpflichtung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Ersatzteile, welche für eine Erhaltung (Reparierbarkeit) der Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen (Messtechnik und Gehäuse) in betriebsbereitem und den gesetzlichen Vorgaben entsprechendem Zustand erforderlich sind, für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Vertragsschluss vorzuhalten oder deren Verfügbarkeit anderweitig zu gewährleisten. Durch die Ersatzteilversorgung muss gewährleistet sein, dass die gesamten Anlagen mindestens für den vorgenannten Zeitraum in funktionsfähigem und den gesetzlichen Vorgaben entsprechendem Zustand betriebsbreit und eichfähig erhalten werden kann. Außerdem ist der Auftragnehmer verpflichtet, Serviceleistungen für das gelieferte Gerät mindestens für den Zeitraum von 10 Jahren nach Vertragsschluss anzubieten, wozu insbesondere auch die Eichunterstützung zählt.
Für den Fall, dass eine Reparatur nicht oder nicht in den unter in Anlage 2 Ziffer 2.3 zugesicherten Fristen möglich ist, stellt der Auftragnehmer der Auftraggeberin ein adäquates Ersatzgerät kostenfrei zur Verfügung.
Falls kein adäquates Ersatzgerät zur Verfügung gestellt werden kann, stellt die Auftragnehmerin den Auftraggeber von den durch die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzgerätes entstehenden Kosten frei. Die Freistellung ist durch die Auftragnehmerin gegenüber dem Auftraggeber schriftlich zu bestätigen.
Die vorstehende Verpflichtung zur Sicherstellung der Ersatzteilversorgung bzw. der Zurverfügungstellung einer Ersatzanlage/Freistellungsverpflichtung besteht unabhängig vom Bestehen eines Wartungs- /Service-Vertrages für den Zeitraum von zehn Jahren ab Vertragsschluss. Auch bei Wegfall des Wartungs- und Servicevertrages, gleich aus welchem Grund, bleibt die vorstehende Verpflichtung bestehen.