Die Stadt Bielefeld beabsichtigt, zur Förderung der Inklusion und Integration die Weiterführung eines Quartiersmanagements für die beiden Standorte Meller Straße/Kamphofviertel und Herforder Straße/Am Lehmstich an externe Dienstleister/Träger zu vergeben.
Das Quartiersmanagement umfasst ein breites Spektrum an Aktivierungs-, Koordinierungs- und Beratungsangeboten. Dabei liegt der inhaltliche Fokus auf der Erhöhung der Integrations- bzw. Inklusionsleistung des Quartiers. Das Quartiersmanagement plant, koordiniert und setzt verschiedene Maßnahmen und Projekte mit dem Ziel um, die Lebensqualität und soziale Teilhabe im Quartier zu fördern. Dabei ist die Beteiligung der Bewohner*innen, die Vernetzung mit relevanten Akteuren, die Schaffung von sozialen Angeboten und Projekten sowie die Gestaltung und Inanspruchnahme des öffentlichen Raums von entscheidender Bedeutung. Das Ziel des Quartiersmanagements ist es, nachhaltige Veränderungen im Quartier zu bewirken und die Lebensbedingungen der Bewohner*innen langfristig zu verbessern. Die konkrete Ausgestaltung aller Teilaufgaben und die Organisation aller partizipatorischen Prozesse müssen darauf ausgerichtet werden. Da die Aufgabe befristet ist (bis zum 31.12.2027), sind in dieser Zeit insbesondere nachhaltige Strukturen im Rahmen der Zivilgesellschaft zu schaffen, die eine teilweise Fortführung der Aufgaben ermöglichen. Diese auf Nachhaltigkeit angelegte Quartiersarbeit ist jährlich anhand eines Sachberichtes zu dokumentieren.
Das Quartiersmanagement ist zudem für die Betreuung und Beratung im Rahmen der Umsetzung des lokalen Verfügungsfonds und des sogenannten Teilhabefonds zuständig. Dabei ist die Beantragung im Rahmen des Verfügungsfonds immer vorrangig anzugehen. Beide Fördertöpfe bieten die Möglichkeit, Projekte zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements sowie zur Förderung des sozialen Zusammenhalts, der Kommunikation und des Stadtteil-Images umzusetzen.
Honorarforderung
Die Angebote werden inhaltlich anhand der Prüfkriterien "Methodische Vorgehensweise zur Fortführung und Durchführung eines Quartiersmanagements", "Öffentlichkeitsarbeit und -beteiligung" und "Erfahrungen im Quartiersmanagement" bewertet.
Erfahrung mit vergleichbaren Aufgaben
Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen verpflichtet.
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB unzulässig, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Des Weiteren ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB der Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.