Neubau der Hilgenbergschule (Grundschule) - Lieferung und Montage/Installation von Elektroanlagen
Die Ausschreibung umfasst:- 1 St Niederspannungshauptverteilung- 5 St Elektrounterverteilungen- 1 St. Baustrom- und Beleuchtung- 1 St PV-Anlage mit ca. 114KWp und 30KW-Speicher- KNX-Gebäudeleittechnik für Licht, Jalousie, FB-Heizung; CO2-Messung/ Lüftung- ca. 400m Kabelbahnen 100-600x60mm- ca. 500 Energiekabel / Zuleitungen- ca. 20.000m Installationskabel- ca. 950 Installationsgeräte- ca. 650 Beleuchtungskörper- 2 St Sicherheitsbeleuchtung als Gruppenbatterieanlage- ca.12 St Außenbeleuchtung- 2 St Videosprechstellen- 1 St Alarmierungsanlage und Ela mit ca. 85 Lautsprechern- 1 St BMA mit ca.170 Meldern- 1 EMA Überwachungsbereich Erdgeschoss- 1 St Netzwerktechnik mit ca. 350 Ports
Das Zuschlagskriterium steht mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und lässt einen wirksamen Wettbewerb zu.
Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis.
Zur Versorgung des Strombedarfs der Schule wird eine neue Kompaktstation mit Mittelspannungsanschluss (400kVA) eingerichtet. Der Trafo wird im Außenbereich in der zur Hindenburgallee orientierten Freifläche angeordnet. Für die Sicherheitsbeleuchtung wird eine Eigenstromversorgung vorgesehen.Auf dem Flachdach wird eine Photovoltaikanlage errichtet. Die Anlage soll den Selbstversorgungsgrad der Schule erhöhen. Hauptsächlich soll mit der gewonnenen Solarenergie die Versorgung der haustechnischen Anlagen und teilweise der allgemeine Betrieb der Schule abgedeckt werden. Überschüssige Energie wird in das Versorgungsnetz eingespeist. Als Leuchtmittel sind LEDs einzusetzen.
Für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer müssen die Fristen des § 160 GWB beachtet werden. Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheit sowie die Präklusionsregeln des § 160 Abs. 3 S. 1 Teil 4, Kap. 1, Abschn. 2 GWB hin. Diese hat jeder Bewerber oder Bieter zu beachten, wenn er einen behaupteten Verstoß gegen das Vergaberecht geltend machen möchte. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB lautet: Der Antrag (auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.