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Verfahrensangaben

Honorabfrage für Planung von Verkehrsanlagen und Ingenieurbauwerken

VO: VgV Vergabeart: Offenes Verfahren Status: Veröffentlicht

Fristen

Fristen
17.04.2026
27.04.2026 09:00 Uhr

Adressen/Auftraggeber

Auftraggeber

Auftraggeber

Wallfahrtsstadt Werl
03 ZZZ0 0000 0465 72
Hedwig-Dransfeld-Str. 23
59457
Werl
Deutschland
DEA5B
Zentrale Vergabestelle
zentralevergabestelle@werl.de
+49 2922800-1023
+49 2922800-1099

Angaben zum Auftraggeber

Kommunalbehörden
Allgemeine öffentliche Verwaltung

Gemeinsame Beschaffung

Beschaffungsdienstleister
Weitere Auskünfte
Rechtsbehelfsverfahren / Nachprüfungsverfahren

Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster
05515-03004-07
Albrecht-Thaer-Straße 9
48147
Münster
Deutschland
DEA33
Geschäftsstelle
vergabekammer@brms.nrw.de
+49 251411-3514
+49 251411-2165

Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

Auftragsgegenstand

Klassifikation des Auftrags
Dienstleistungen

CPV-Codes

71320000-7
Umfang der Beschaffung

Kurze Beschreibung

Die Wallfahrtsstadt Werl, vertreten durch den Fachbereich 3 Abteilung 61 Stadtplanung, Straßen und Umwelt, und der Kommunalbetrieb Werl beabsichtigen die Inge-nieurleistungen zur Erneuerung der Infrastruktur des Kreisverkehres ,,Am Kälber-markt"" sowie den Straßen Kämpermarkt und Neuerstraße gemeinsam auszuschrei-ben. Die Stadtwerke Werl haben ebenfalls vor, im Zuge der Baumaßnahme ihr Ver-sorgungsnetz zu erneuern.
Der Geltungsbereich des Planungsgebietes liegt im Ortskern der Wallfahrtsstadt Werl.
Die Ingenieurleistungen zur Planung und Ausführung sind in Verkehrsanlagen sowie Ingenieurbauwerke der HOAI 2021 einzuordnen. Die Abrechnung der Grundleistun-gen erfolgt auf Grundlage der Kostenberechnung.
Die Auftraggeber behalten sich vor, die Ingenieurleistungen stufenweise (1. Stufe: Leistungsphasen 1-3 und 2. Stufe Leistungsphasen: 5-8) zu vergeben. Die Binde-frist zur Ausführung der zweiten Stufe ist für 2 Jahre nach Fertigstellung der ersten Stufe eingeplant.

Beschreibung der Beschaffung (Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen)

Verkehrsanlagen:
Es ist vorgesehen, den gesamten Straßenoberbau zu erneuern. Die Erneuerung um-fasst die Arbeiten an den bestehenden Fahrbahnen, Gehwegen, PKW-Stellplätzen, Entwässerungseinrichtungen, Beschilderungsanlagen sowie Anschlussbereiche der angrenzenden privaten Grundstücke.

Die Kämperstraße ist ca. 340 m lang und verläuft im Planungsbereich vom Kälber-markt bis hin zur Tütelstraße (siehe auch beigefügten Übersichtslageplan). Die Fahr-bahnbreite der Kämperstraße variiert aufgrund der angrenzenden Bebauungen zwi-schen 4,20 m und 6,00 m.
Auf ca. halber Strecke zweigt in westliche Richtung die Neuerstraße ab. Die Neuer-straße ist im Planungsbereich ca. 65 m lang. In dem Baufeld treffen die Bocksgasse, Krumme Straße, Krämergasse und die Straße Am Rykenberg als Stichstraße/ -wege auf die Kämperstraße.

Insgesamt sollen ca. 6.500,00 qm Verkehrsflächen an städtischen Verkehrsflächen/ - anlagen erneuert werden. Darin enthalten sind Straßen, Gehwege, Parkplätze und Grünflächen. Die Ausführung der Baumaßnahme soll im Jahr 2027 beginnen.

Ingenieurbauwerke:
Der Kommunalbetrieb Werl beabsichtigt, im Ortskern der Wallfahrtsstadt Werl die
bestehende Mischwasserkanalisation in der Kämperstraße und in Teilbereichen der Neuerstraße aus baulichen und hydraulischen Gründen zu sanieren. Der Sanierungs-abschnitt beträgt rd. 550 m.
Die genaue Lage des Ausbaubereiches ist aus der Anlage 1 ersichtlich. Die Ausfüh-rung der Baumaßnahme soll im Jahr 2027 erfolgen. Im Rahmen der Sanierungsmaß-nahme sollen auch die anschließenden Grundstücksanschlussanschlussleitungen auf ihren
Zustand untersucht und bei Schadhaftigkeit saniert werden. Beratungen von Grund-stückseigentümer sind vorgesehen.

Umfang der Auftragsvergabe

EUR

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Unbekannt
Erfüllungsort(e)

Erfüllungsort(e)

---
Hedwig-Dransfeld-Str. 23
59457
Werl
Deutschland
DEA5B

Betroffene Straßen im Stadtgebiet der Wallfahrtstadt Werl:
Kreisverkehr Kälbermarkt, Straßen: Kämperstraße und Neuerstraße

Weitere Erfüllungsorte

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien

Bewertung erfolgt über prozentual gewichtete Kriterien

Zuschlagskriterium

Preis
günstigster Angebotspreis

Angebotspreis: max. 60 Punkte

Der Angebotspreis (P) wird mit dem günstigsten Angebotspreis (Pniedrig) ins Verhältnis gesetzt und mit 60 Punkten multipliziert.
Angebotspunkte = (Pniedrig/P) x 60 Punkte.
Gerechnet wird mit zwei Stellen hinter dem Komma. Es wird kaufmännisch gerundet.

s. Wertungsmatrix

Gewichtung
60,00

Zuschlagskriterium

Qualität
Qualität des Angebots

Referenzen Planungsleistungen: max. 30 Punkte

5 Punkte: Mindestens 3 positive Referenzen im Zeitraum
01.01.2014 - 31.12.2025

15 Punkte: 4-5 positive Referenzen im Zeitraum 01.01.2014
- 31.12.2025

30 Punkte: > 6 positive Referenzen im Zeitraum 01.01.2014
- 31.12.2025

Berufserfahrung des Projektleiters/-in: max. 10 Punkte

0 Punkte: < 2 Jahren Berufserfahrung

5 Punkte: 2 bis 10 Jahre Berufserfahrung

10 Punkte: > 10 Jahre Berufserfahrung

s. Wertungsmatrix

Gewichtung
40,00
Weitere Informationen

Angaben zu Mitteln der europäischen Union

Angaben zu KMU

Angaben zu Optionen

Zusätzliche Angaben

Die Punkte werden durch drei Mitarbeiter der Stadtverwaltung Werl vergeben.

Verfahren

Verfahrensart

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Angaben zum Verfahren

Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren

Angaben zur Rahmenvereinbarung

Entfällt

Angaben zum dynamischen Beschaffungssystem

Entfällt

Angaben zur elektronischen Auktion

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Strategische Auftragsvergabe

Strategische Auftragsvergabe

Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Energieeffizienz-Richtlinie

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Erforderlich
Auftragsunterlagen

Sprache der Auftragsunterlagen

Deutsch
Sonstiges / Weitere Angaben

Kommunikationskanal


Vergabemarktplatz Vergabe-Westfalen

https://www.vergabe-westfalen.de/VMPSatellite/notice/CXPWYRBLARP

Einlegung von Rechtsbehelfen

Vergabekammer Westfalen Albrecht-Thaer-Straße 9 in 48147 Münster

Unklarheiten, Rügen, Sonstiges sind unmittelbar schriftlich über das Vergabeprotal einzureichen.

Sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt wurde, ist der Verstoß gegenüber dem Auftraggeber innerhalb von 10 Kalendertagen zu rügen. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung zu rügen.

Auf die Regelungen des § 160 GWB wird hingewiesen:

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit

1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,

2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren

Anwendbarkeit der Verordnung zu drittstaatlichen Subventionen

Zusätzliche Informationen

Bereitstellung der Unterlagen:
Die Vergabeunterlagen werden ausschließlich elektronisch auf dem Vergabemarktplatz Vergabe-Westfalen zur Verfügung gestellt.

Anfragen zum Verfahren:
Anfragen zum Verfahren stellen Sie bitte ausschließlich für den Projektraum des Vergabemarktplatzes Vergabe-Westfalen.

Wichtiger Hinweis:
Das Angebot ist ausschließlich über den Projektraum des Vergabemarktplatzes Vergabe-Westfalen elektronisch einzureichen. Hierzu ist ausreichend Zeit einzuplanen. Achten Sie dabei bitte auf die Vollständigkeit der Unterlagen. Angebote, die per E-Mail oder postalisch eingereicht werden, können nicht gewertet werden.

Angebote

Anforderungen an Angebote / Teilnahmeanträge

Übermittlung der Angebote / Teilnahmeanträge

Anforderungen an die Form bei elektronischer Übermittlung

Sprache(n), in der (denen) Angebote / Teilnahmeanträge eingereicht werden können

Deutsch

Varianten / Alternativangebote

Elektronische Kataloge

Nicht zulässig

Mehrere Angebote pro Bieter

Nicht zulässig
Verwaltungsangaben

Bindefrist

60
Tage

Bedingungen für die Öffnung der Angebote

Rathaus der Wallfahrtsstadt Werl, Hedwig-Dransfeld-Str. 23, 59457 Werl

Die Öffnung der Angebote erfolgt unter Beachtung des § 55 VgV

Nachforderung

Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist nicht ausgeschlossen.

Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder den Bieter gem. § 56 Abs. 2 Vergabeverordnung unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen.
Gem. § 56 Abs. 3 VgV ist die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ausgeschlossen.
Die Nachforderung von Unterlagen richtet sich nach § 56 Abs. 4 VgV

Bedingungen

Ausschlussgründe

Ort der Angabe der Ausschlussgründe

Auswahl der Ausschlussgründe

- Das Unternehmen oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte wurde/n wegen eines Verstoßes nach § 23 AEntG und/oder § 21 MiLoG und/oder § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches SGB mit einer Geldbuße von wenigstens 2 500 EUR belegt. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.

- Das Unternehmen oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte wurde/n wegen eines Verstoßes nach den §§ 10, 10a oder 11 des SchwarzArbG zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.

- Das Unternehmen oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte wurde wegen eines Verstoßes nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10 und 11 SchwarzArbG, § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches SGB, §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des AÜG oder § 266a Abs. 1 bis 4 des SGB zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens 2 500 EUR belegt. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.

- Das Unternehmen oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte wurde wegen eines Verstoßes nach § 24 Abs. 1 LkSG mit einer Geldbuße von wenigstens 175.000 EUR belegt. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.

- Vorliegen eines verbotenen Tatbestands nach Art. 5k der Verordnung (EU) 2023/2878 des Rates vom 18. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (5. EU-Sanktionspaket). Der Bieter und jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem/ihrem Angebot einzureichen.

Eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, wurde rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen wurde eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.

Eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, wurde rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen wurde eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.

Eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, wurde rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen wurde eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen oder wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche). Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.

Eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, wurde rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen wurde eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug) oder wegen einer Straftat nach § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.

Eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, wurde rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen wurde eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) oder nach § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder nach den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) oder nach Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr). Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.

Eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, wurde rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen wurde eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.

Das Unternehmen ist seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben nicht nachgekommen. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.

Das Unternehmen ist seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.

Das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.

Das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.

Das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.

Das Unternehmen ist zahlungsunfähig. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.

Über das Vermögen des Unternehmens ist ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.

Das Unternehmen befindet sich im Verfahren der Liquidation oder hat seine Tätigkeit eingestellt. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.

Über das Vermögen des Unternehmens ist ein mit Insolvenz vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.

Das Unternehmen bzw. eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, hat im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.

Das Unternehmen hat Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Der Bieter hat eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.

Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen mit seinem Angebot einzureichen. Die Pflicht zur Vorlage der Eigenerklärung trifft bei einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied gesondert, bei Bietergemeinschaften ist daher je eine Erklärung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf gesonderten Formblättern abzugeben. Entsprechendes gilt für die Drittunternehmen, die für eine Eignungsleihe benannt werden.

Das Unternehmen wird ausgeschlossen, wenn es bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und daraus eine Wettbewerbsverzerrung resultiert, die nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann.

Das Unternehmen hat eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt, was zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.

Das Unternehmen wird ausgeschlossen, wenn es in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln sowie, wenn das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

Teilnahmebedingungen

Eignungskriterien / Ausschreibungsbedingungen

Eignungskriterium

Berufliche Risikohaftpflichtversicherung

Nachweis über eine bestehende Haftpflichtversicherung (nicht älter als ein Jahr), jährliche Deckungssumme mindestens für Sachschäden 2.500.000 EUR und für Personenschäden 5.000.000 EUR.
Solle eine Versicherung in der vorgegebenen Höhe nicht bestehen, wird die Erklärung Ihrer Versicherung benötigt, dass Sie im Falle der Auftragserteilung in entsprechender Höhe versichert werden. Spätestens vor der Auftragsvergabe ein Nachweis beizubringen, dass die Versicherung in der geforderten Höhe für den gesamten Zeitraum der Maßnahme abgeschlossen wurde.

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Eignungskriterium

Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen

Mindestens eine Referenz über die ausgeführten Leistungen der letzten 10 Jahre ( im Zeitraum 01.01.2015-31.12.2025), die mit der zu vergebenen Leistung vergleichbar sind, mit Angabe des Wertes, des Zeitraums der Leistungserbringung und des Auftraggebers.

Anzugeben sind die Beschreibung des Auftrages (Komplettsanierung (Straßenbau, Kanalbau, Versorger) im innerstädtischen Bereich, der Zeitraum, der Auftragswert der Baumaßnahme und die aktuellen Kontaktdaten der Referenzgeber sowie der Name des/der Projektverantwortlichen. Eine Bestätigung der auftragsgemäßen Durchführung durch den Auftraggeber (Referenzgeber), insbesondere auf den obenstehenden Zielerreichungsgrad ist wünschenswert.

Finanzierung

Rechtsform des Bieters

Bedingungen für den Auftrag

Bedingungen für den Auftrag

Angaben zu geschützten Beschäftigungsverhältnissen

Noch nicht bekannt

Angaben zur reservierten Teilnahme

Angaben zur beruflichen Qualifikation

Erforderlich für das Angebot

Angaben zur Sicherheitsüberprüfung