Die Wallfahrtstadt Werl beschafft für die Feuerwehr Werl ein Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug HLF20. Das Fahrzeug wird am Standort der Freiwilligen Feuerwehr, Grafenstraße in 59457 Werl stationiert.
Es wird ein Fahrzeug in Anlehnung an die DIN 14530-27 und DIN / EN 1846 Teile 1-3 gefordert. Das Fahrzeug muss zum Auslieferungszeitpunkt allen gültigen Rechtsvorschriften, sowie den feuerwehrtechnischen Richtlinien entsprechen. Auf notwendige Ausnahmegenehmigungen ist der AG durch den AN rechtzeitig, spätestens mit Einreichung der Ausschreibungsunterlagen, hinzuweisen.
Die Auslieferung des Fahrzeugs erfolgt durch Selbstabholung durch Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Werl nach Fertigstellung.
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Zu dessen Ermittlung wird zu 100 Prozent der Angebotspreis berücksichtigt.
Der späteste Liefertermin für die Auslieferung des fertigen Löschfahrzeuges ist 9 Monate nach Auftragserteilung. Es ist eine verbindliche Lieferfrist bei Abgabe des Angebots zu nennen. Die angegebene Lieferfrist wird bei Beauftragung als Vertragsfrist fixiert.
Das offene Verfahren ist ein Verfahren, in dem der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auffordert. Verhandlungen sind unzulässig.
Sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt wurde, ist der Verstoß gegenüber dem Auftraggeber innerhalb von 10 Kalendertagen zu rügen. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung zu rügen. Auf die Regelungen des § 160 GWB wird hingewiesen: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.