Beförderung von Schüler*innen zum Teil mit besonderem Förderbedarf zur Mauritius-Grundschule, Michael-Grundschule, Ludgeri-Grundschule, Kardinal-von-Galen-Grundschule, Erna-de-Vries-Gesamtschule und Johannes-Kepler-Gymnasium.
Die Auftragnehmerin befördert die zu befördernden Personen entsprechend dem jeweiligen Fahrauftrag. Sie holt je Fahrauftrag die zu befördernden Personen vor Schulbeginn am Einstiegsort ab und befördert sie zu der im Fahrauftrag genannten Schule. Nach Schulschluss holt sie die zu befördernden Personen von der im Fahrauftrag genannten Schule ab und befördert sie zum jeweiligen Ausstiegsort.
Der Vertrag kann im gegenseitigen Einvernehmen drei Mal um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Verlängerung erfolgt spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit. Der Vertrag endet spätestens am 31.07.2030.
- Mauritius-Grundschule Ibbenbüren- Michael-Grundschule Ibbenbüren- Ludgeri-Grundschule Ibbenbüren- Kardinal-von-Galen-Grundschule Ibbenbüren - Erna-de-Vries-Gesamtschule Ibbenbüren- Johannes-Kepler-Gymnasium Ibbenbüren
Die Wertung erfolgt anhand des Angebotspreises. Das Angebot mit dem niedrigstem Angebotspreis erhält den Zuschlag.
Als optionaler Bestandteil wird ein Fahrauftrag zur Kardinal-von-Galen Schule ausgeschrieben. Dieser Fahrauftrag beinhaltet im Schuljahr 2025/2026 15 SuS, die im Rahmen einer freiwilligen Beförderungsleistung durch ein Unternehmen befördert werden (im kommenden Schuljahr 2026/2027 2 Abgänge und 7 Zugänge). Die Option wird nur beauftragt, wenn der Rat der Stadt Ibbenbüren diese freiwillige Leistung weiter bewilligt und entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stellt.
Ein zulässiger Nachprüfungsantrag bei der genannten Vergabekammer kann allenfalls bis zur wirksamen Zuschlagserteilung gestellt werden. Eine wirksame Zuschlagserteilung ist erst möglich, wenn der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, in Textform informiert hat und seit der Absendung der Information 15 Kalendertage (bei Versand per Telefax oder auf elektronischem Weg: 10 Kalendertage) vergangen sind.Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergaberechtsvorschriften schon vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat,- Verstöße gegen Vergaberechtsvorschriften, die aufgrund dieser Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der genannten Frist gerügt werden, oder- Verstöße gegen Vergaberechtsvorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gerügt werden.Teilt der Auftraggeber einem Bewerber oder Bieter mit, dass er einer Rüge nicht abhelfen will, so kann der betroffene Bewerber oder Bieter wegen dieser Rüge nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung einen zulässigen Nachprüfungsantrag stellen.