Greenbox wurde mit Auftrag 135/2023 für die Objektplanung Freianlagen und Verkehrsanlagen (Stufe 1, LP 2-5 inkl. bes. Leistungen) beauftragt (480.523,37 EUR netto, 571.822,82 brutto). Durch GREENBOX sind die LP1-2 bereits abgeschlossen und somit alle Leistungen dieser Leistungsphasen vollständig erbracht. Die anderen Planer starten aktuell in die LP1. Es ist erforderlich, dass Greenbox in diesem Zusammenhang an Besprechungen teilnimmt. Dies wird über den Hauptauftrag 135/2023 noch nicht abgedeckt und stellt somit eine zusätzliche Leistung dar. Für die Teilnahme an den Gesprächen fallen zusätzliche Honorare in Höhe von 7.497,00 EUR netto und 8.921,43 EUR brutto an (vgl. Angebot GREENBOX).
Die zusätzliche Leistung könnte gem. § 132 GWB zulässig sein.Gem. § 132 Abs. 1 GWB erfordern wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit ein neues Vergabeverfahren. Wesentlich sind Änderungen, die dazu führen, dass sich der öffentliche Auftrag erheblich von dem ursprünglich vergebenen öffentlichen Auftrag unterscheidet. Die zusätzliche Beauftragung der Teilnahme an Koordinierungsgesprächen stellt keine wesentliche Änderung im Sinne des § 132 Abs. 1 GWB dar.Die Auftragsänderung ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens könnte gemäß § 132 Abs. 2 GWB zulässig sein.Hier ist § 132 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) einschlägig, wonach die Auftragsänderung zulässig ist, wenn zusätzliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren und ein Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre.Darüber hinaus darf der Preis um nicht mehr als 50 Prozent des Wertes des ursprünglichen Auftrags erhöht werden. Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen des Auftrags gilt diese Beschränkung für den Wert jeder einzelnen Änderung, sofern die Änderungen nicht mit dem Ziel vorgenommen werden, die Vorschriften dieses Teils zu umgehen.Die Beauftragung der der Teilnahme an zusätzlichen Gesprächen war in den ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen nicht vorgesehen und hat sich erst im Laufe des Planungsprozesses als notwendig herausgestellt. Die zusätzlichen Leistungen wurden aufgrund von Verzögerungen in der Planung erforderlich. Dies war in den ursprünglichen Vergabeunterlagen nicht so vorgesehen. Ein Wechsel des Auftragnehmers wäre mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden. GREENBOX ist in die laufende Leistungserbringung eingebunden. Ein Wechsel würde zu erheblichen Schnittstellenproblemen, Verzögerungen im Bauablauf und zu zusätzlichen Kosten führen und ist daher aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Die zusätzlichen Leistungen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ursprünglichen Auftrag und sind zur ordnungsgemäßen Fertigstellung erforderlich.Wert des ursprünglichen Auftrags: 571.822,82 EUR (brutto)Wert des Nachtrags: 8.921,43 EURErhöhung:Der Auftrag erhöht sich um 1,56 %. Die Erhöhung liegt somit unter der 50%-Regelung.Im Ergebnis ist der Nachtrag gem § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB zulässig.
Bahnhöfe prägen - als zentrale Eingangstore - seit fast 200 Jahren das Bild der jeweiligen Stadt und teils auch der Region. Als wesentlicher Teil der öffentlichen Infrastruktur kommt ihnen im Sinne einer "Visitenkarte" oder auch "Adressbildung" ein besonderer Stellenwert im Stadtbild zu. Der Bahnhof Ibbenbüren übernimmt zudem aufgrund seiner zentralen Lage und der Konzentration verschiedener Verkehrsangebote eine besondere Rolle in der Stadt. Allerdings wird die aktuelle Gestaltung des Bahnhofs und seines Umfeldes dieser großen Bedeutung und zentralen Lage nicht gerecht.Aus diesem Grund ist der Bahnhof Ibbenbüren bereits seit einigen Jahren ein zentrales Handlungsfeld der Stadtentwicklungsplanung der Stadt Ibbenbüren. Neben einer Berücksichtigung in städtischen Konzepten, wie beispielsweise dem Stadtentwicklungsprogramm und dem Mobilitätskonzept 2035+, wurden im Jahr 2020 grundlegende städtischen Zielsetzungen in eine Rahmenplanung übersetzt. Diese weiterentwickelnd wurde ein freiraum- und verkehrsplanerischer Realisierungswettbewerb durchgeführt und im Jahr 2022 mit einem ersten und einem zweiten Platz abgeschlossen. Für das Jahr 2023 ist darüber hinaus ein hochbauliches Qualifizierungsverfahren vorgesehen.Gegenstand dieses Vertrags sind, dem freiraum- und verkehrsplanerischen Realisierungswettbewerb Bahnhof Ibbenbüren entsprechend, Architekten und Ingenieurleistungen der Fachrichtung Landschaftsarchitektur sowie Architekten und Ingenieurleistungen der Fachrichtung Verkehrsplanung einschließlich deren Ausstattung und der darin enthaltenen Entwässerungsanlagen zur Entwicklung des Bahnhofs Ibbenbüren.Dies umfasst im Wesentlichen den Umbau der folgenden Verkehrsanlagen: - Busbahnhof Ibbenbüren inklusive Taxistand und PKW-Parkplätze- Wilhelmstraße - Park & Ride-Anlage Laggenbecker Straße
Das angegebene Datum für das Ende der Vertragslaufzeit betrifft die geplante Fertigstellung des Vorhabens gegen Ende der Ausführungsplanung inklusive ausschreibungsfähiger Unterlagen bis spätestens zur Frist für die Antragstellung der angestrebten Förderangebote im Jahr 2025.Weitere Leistungen der folgenden Leistungsphasen bis Leistungsphase 9 sind noch nach diesem Termin zu erbringen.
Die vereinbarten Leistungen werden in zwei Auftragsstufen aufgeteilt, nämlich
- Auftragsstufe 1: Leistungsphasen 2 bis 5, Leistungsphasen 2 und 3 nach dem Merkblatt der Architektenkammer Baden Württemberg "Städtebaulicher Entwurf als besondere Leistung in der Flächenplanung",
- Auftragsstufe 2: Leistungsphasen 6 bis 8,Mit Vertragsabschluss überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Leistungen der Auftragsstufe 1. Der Auftraggeber behält sich die Beauftragung der weiteren Auftragsstufe - auch teils- und abschnittsweise - vor. Ein Rechtsanspruch des Auftragnehmers auf Beauftragung weiterer, über die 1. Stufe hinausgehender Stufen besteht nicht.
Ein zulässiger Nachprüfungsantrag bei der genannten Vergabekammer kann allenfalls bis zur wirksamen Zuschlagserteilung gestellt werden. Eine wirksame Zuschlagserteilung ist erst möglich, wenn der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, in Textform informiert hat und seit der Absendung der Information 15 Kalendertage (bei Versand per Telefax oder auf elektronischem Weg: 10 Kalendertage) vergangen sind.Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergaberechtsvorschriften schon vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat,- Verstöße gegen Vergaberechtsvorschriften, die aufgrund dieser Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der genannten Frist gerügt werden, oder- Verstöße gegen Vergaberechtsvorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gerügt werden.Teilt der Auftraggeber einem Bewerber oder Bieter mit, dass er einer Rüge nicht abhelfen will, so kann der betroffene Bewerber oder Bieter wegen dieser Rüge nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung einen zulässigen Nachprüfungsantrag stellen.
Objektplanung Verkehrsanlagen