Die Stadt Gronau (Westf.) vergibt im Wege eines Offenen Verfahrens ihren Bedarf an Mobiliar für die öffentlichen Bildungseinrichtungen im gesamten Stadtgebiet und beabsichtigt einen Rahmenvertrag über die Lieferung und Montage von Mobiliar für die öffentlichen Bildungseinrichtungen abzuschließen.
Der Rahmenvertrag wird für eine Laufzeit von vier Jahren abgeschlossen (§ 21 Abs. 6 VgV). Der Rahmenvertrag wird für die Zeit vom 01.08.2025 bis 31.07.2029 abgeschlossen. Der Bieter hält sich im Falle einer Auftragserteilung an seine Angebotspreise bis zum Vertragsende gebunden.
Verschiedene Standorte der Bildungseinrichtungen im Stadtgebiet von Gronau.
Siehe Vergabeunterlagen. Für den Preis können maximal 70 Punkte erzielt werden.
Siehe Vergabeunterlagen. Für die sonstigen Punkte können maximal 19 Punkte erzielt werden.
Siehe Vergabeunterlagen. Für die technische Ausführung können maximal 11 Punkte erzielt werden.
Die Rahmenvereinbarung endet automatisch nach vier Jahren oder nach Erreichen des Höchstwertes für die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Produkte in Höhe von 4.000.000 Euro zzgl. MwSt., je nachdem, was eher eintritt.
Vergabe Westfalen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 160 Einleitung
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
A) Information nach § 11 Abs. 3 Vergabeverordnung (VgV):Die elektronische Teilnahme an Vergabeverfahren sowie die Registrierung für die E-Vergabeplattform sind für Bieter vollständig kostenfrei. Die von der Vergabestelle übermittelten Informationen werden entweder direkt in der bzw. über die Oberfläche der E-Vergabeplattform bzw. dem virtuellen Projektraum zum Vergabeverfahren (z.B. Bekanntmachungen, Kommunikationsnachrichten) oder innerhalb der Plattform bzw. virtuellen Projekträume als Datei-Downloads bereitgestellt (Vergabeunterlagen und / oder Anhänge zu Kommunikationsnachrichten). Die verwendeten Dateitypen und Dateiformate werden durch das Vergabeverfahren bzw. die Vergabestelle vorgegeben und können je nach Ausschreibungsgegenstand abweichen. Zur Nutzung der E-Vergabeplattform bis zur Abgabe elektronischer Teilnahmeanträge und Angebote sind lediglich ein aktueller Internet-Browser sowie ein Internetzugang erforderlich. Hierbei werden ausschließlichHTMLkonforme Standardtechnologien und keinerlei Add-Ons/Plugins oder sonstige ggf. (sicherheits-) kritische Technologien verwendet. Beachten Sie bitte die technischen Voraussetzungen zur Nutzung des Vergabemarktplatzes NRW, die Sie den Nutzungsbedingungen entnehmen können.B) Sämtliche Informationen zum Vergabeverfahren sind auf dem Vergabemarktplatz hinterlegt; etwaige Änderungen bzw. Berichtigungen erfolgen ausschließlich über dem Projektraum, so dass der Bewerber aufgefordert wird, sich in regelmäßigen Abständen über den aktuellen Stand zu informieren.C) Die Kommunikation während des Vergabeverfahrens und in der Vertragsabwicklung erfolgt nur in deutscher Sprache.D) Es werden gleichwertige Urkunden oder Bescheinigungen des Herkunftslandes akzeptiert. Unbeglaubigte Kopien reichen zum Zeitpunkt der Angebotseinreichung aus!E) Die in diesen Teilnahmeunterlagen enthaltene Informationen sind soweit schutzrechtsfähig und soweit sie nicht Informationen Dritter enthalten Eigentum der Vergabestelle. Verwertung, Kopie sowie Weitergabe der Teilnahmeunterlagen sind nur im Rahmen der Einreichung eines Teilnahmeantrages und nur durch das die Teilnahmeunterlagen anfordernde Unternehmen zulässig. Einer darüberhinausgehenden Weitergabe und insbesondere der Verkauf von Teilnahmeunterlagen an Dritte gleich zu welchem Zweck sind nicht gestattet.F) Sollten Sie nicht die Teilnahmeunterlagen direkt von der Vergabestelle bzw. über den Vergabemarktplatz des Landes NRW erhalten haben, sondern über Dienstleister oder beauftragte Dritte wird Ihnen eine Registrierung auf dem Vergabemarktplatz des Landes NRW und eine Teilnahme über vorgenannten Vergabemarktplatz empfohlen.Vergabeunterlagen können geändert oder ergänzt werden, die Bieterkommunikation, die i. d. R. als einziges Kommunikationsmittel zugelassen ist, kann erläuternde Hinweise erhalten. Einen verbindlichen und jeweils aktuellen Stand der Informationen zu diesem Vergabeverfahren finden Sie nur auf dem Vergabemarktplatz des Landes NRW.
VergabestelleFachdienst Personal u. OrganisationFabrikstr. 348599 Gronau
Bieter/innen und deren bevollmächtigte Personen sind bei der Angebotsöffnung gemäß § 55 Vergabeordnung - VgV nicht zugelassen.
Die Nachforderung von Erklärungen und Nachweisen richtet sich nach § 56 der Vergabeverordnung (VgV).
Es wird explizit darauf hingewiesen, dass das im Leistungsverzeichnis geforderte Konzept nicht nachgefordert wird. Das Fehlen dieser Unterlagen hätte somit einen Ausschluss von der Angebotswertung zur Folge. Eine mögliche Nachforderung von Unterlagen, die sich auf den Inhalt des eingereichten Konzeptes beziehen, richtet sich nach § 56 der Vergabeverordnung (VgV).
Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB.
Alle notwendigen Erklärungen und Nachweise sind in den Vergabeunterlagen aufgelistet.
Siehe "Besonderen Vertragsbedingungen", die den Vergabeunterlagen beigefügt sind.