Die Stadt Gronau (Westf.) plant den Neubau der Grüne-Aue-Schule, einer Grundschule im Stadtwesten. Hierfür ist die Brachfläche der ehemaligen Bahntrasse zwischen Marschallstraße im Norden und Steinstraße und Brookstraße im Süden vorgesehen. Hier steht für den Neubau der Schule eine Fläche von ca. 5.500 m² zur Verfügung. Die Fläche wurde vorab gewerblich genutzt und wird vor Beginn der Rohbauarbeiten durch ein beauftragtes Unternehmen saniert. Am zukünftigen Schulgebäude werden Erd- und Obergeschoss in Holz-Hybrid-Bauweise errichtet. Der Teilkeller wird aus WU-Beton hergestellt. Das Gebäude erhält eine Flachdachkonstruktion mit abschließender Dachbegrünung und Photovoltaikanlage in Teilbereichen. Es werden folgende Bruttogeschossflächen, Bruttorauminhalte und Geschosshöhen errichtet:
- BGF Teilkeller ca. 490 m²- BGF Erdgeschoss ca. 1.700 m²- BGF Obergeschoss ca. 1.700 m²
- BRI Teilkeller ca. 1.600 m³- BRI Erdgeschoss ca. 6.350 m³- BRI Obergeschoss ca. 6.050 m³
- Geschosshöhe Teilkeller 3,27 m- Geschosshöhe Erdgeschoss 3,74 m- Geschosshöhe Obergeschoss 3,56 m
Der Neubau der Grüne-Aue-Schule wird nach DGNB, Deutsche Gesellschaft für nachhaltiges Bauen, zertifiziert und unterliegt ebenfalls den Anforderungen des QNG, Qualitätssiegel nachhaltiges Bauen.
Zum Angebotsumfang gehören:- Liefern, Aufbauen und Vorhalten eines Baukrans- Ca. 1.000 m² Wände in Sichtbeton- 2 Zweiläufige Treppen in unterschiedlicher Bauweise- Anschließen / Erweitern des vorhandenen Aufzugschachtes (ab EG)- Ca. 600 m² aus Brettsperrholz- Ca. 500 m² aus Brettschichtholz- Ca. 3.800 m² aus Hybriddeckenelementen (Beton / Holz)- Ca. 180 m Attika aus HolzständerwerkInkl. der erforderlichen Vorarbeiten und Vorhaltungszeiten.
Die Zufahrt zur Baustelle hat ausschließlich über die Brookstraße zu erfolgen. Das Grundstück ist mit einem Bauzaun zu angrenzenden Wohnbebauungen getrennt.
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach den §§ 160 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB. Die Fristen des § 160 Abs. 3 GWB sind zu beachten. Ein Antrag auf Nachprüfung ist u. a. gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB unzulässig, wenn er nicht innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, erhoben wird.
Die Montage der Holzbauelemente werden von der Fa. Siegfried Aulenkamp durchgeführt.