Ausgeschrieben sind die Rohbau- und Fassadenarbeiten für den Umbau- sowie Erweiterungsbau der Martin-Luther-Schule. Der Umfang der Arbeiten im Bestand bezieht sich insbesondere auf Durchbruchsarbeiten, Herstellung von Sanierungsmauerwerk sowie das Einbringen von Abfangträgern. Die anzubietenden Leistungen für den Erweiterungsbau umfassen sämtliche Gründungsmaßnahmen, wie das Tieferführen der Fundamente auf tragfähigen Grund, Fundamentarbeiten, Herstellung der Bodenplatte, EG-Mauerwerk und Stahlbetonstützen, EG-Decke, OG-Mauerwerk und Stahlbetonstützen sowie Unter- und Überzüge, OG-Decke einschl. Attikarähme, Dämmung der Luftschicht mittels Mineralwolldämmung sowie Herstellung der Verblenderfassade einschließlich Abfangungen im Sturzbereich und Verfugung. Darüber hinaus ist das Gebäude für die eigenen sowie Nachfolgegewerke komplett mit einem Schutzgerüst einzurüsten.
Zum Angebotsumfang gehören:- Die Lieferung, der Aufbau, die Vorhaltung, der Abbau und der Abtransport von 1.300 m² Gerüstfläche einschl. Abdeckung und Treppentürme.- 900 m³ Oberbodenabtrag
Die Lieferung und der Einbau bzw. die Herstellung von:- 650 m² Wärmedämmung unterhalb der Bodenplatte - 900 m² zu verbauender Beton in verschiedenen Güteklassen - 105 Tonnen zu verbauender Stab- und Mattenstahl - 1.200 m² Kalksandstein-Mauerwerk in verschiedenen Abmessungen - 650 m² Fassadendämmung aus Mineralwolle - 660 m² Verblendmauerwerk als Fassadenmauerwerk im Verband
Alle Massenangaben sind ca-Angaben.
Preis
Voraussichtlicher Ausführungsbeginn: Juni 2026 Beginn der Verblendarbeiten: Mitte August 2026 Fertigstellung Rohbau: Ende November 2026Es gelten die Ausführungsfristen laut Besonderer Vertragsbedingungen (siehe Vergabeunterlagen).
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach den §§ 160 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB. Die Fristen des § 160 Abs. 3 GWB sind zu beachten. Ein Antrag auf Nachprüfung ist u. a. gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB unzulässig, wenn er nicht innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, erhoben wird.