Aufgrund aktueller regulatorischer Anforderungen plant die Stadtnetze Münster GmbH die Einführung eines Niederspannungs-Netzleitsystems und eines Redispatch 2.0 Systems als neue IT-Systeme.
Die Stadtnetze Münster GmbH plant auf Basis der Anforderungen der Bundesnetzagentur (BNetzA)-Beschlüsse BK6-22-300 sowie BK8-22/010-A ein neues Niederspannungs-Netzleitsystem (NSNLS) zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen zu beschaffen. Die Anforderungen zu den genannten Funktionsblöcken ergeben sich maßgeblich aus den Festlegungen der BNetzA und aktuellen VDE FNN-Hinweisen.
Zudem plant die Stadtnetze Münster GmbH auf Basis der Anforderungen des NABEG 2.0 und der resultierenden Festlegungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) ein neues Redispatch-2.0-System zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen zu beschaffen. Dies soll das vorhandene Redispatch-2.0-System ersetzen. Die Anforderungen zu den genannten Funktionsblöcken ergeben sich maßgeblich aus den Festlegungen der BNetzA und den BDEW-Anwendungshilfen zu Redispatch sowie den Formatbeschreibungen von EDI@energie bzw. BDEW MaKo.
siehe beigefügte Dokumente
Es gelten die Regelungen der §§ 155 ff. GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrags zur Vergabekammer gemäß §§ 160 f. GWB wird hingewiesen, namentlich auf die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB, die folgenden Wortlaut hat: "(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsverfahrens erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; derAblauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablaufder Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.".
Eine Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen erfolgt bei Bedarf durch die Stadtnetze Münster GmbH.
siehe beigefügte Dokumente (Teilnahmeformulare)
Vertragserfüllungsbürgschaft, Anzahlungsbürgschaft, Gewährleistungsbürgschaft.
Diese sind für den Auftraggeber kostenlos als unbefristete, selbstschuldnerische Bankbürgschaften unter Verzicht auf die Einreden der §§ 770 und 771 BGB einzureichen. Die Bürgschaften sind nach deutschem Recht von einem in der EU zugelassenen Kreditinstitut oder einer Versicherung zu stellen.