Gemäß Rundschreiben vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vom 13.04.2022:
Im Fall von Beschaffungen, die im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine stehen, sind die Voraussetzungen eines unvorhergesehenen Ereignisses und äußerst dringlicher zwingender Gründe, die kausal eine Einhaltung der Mindestfrist nicht zulassen, für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gem. §14 Abs. 4 Nr. 3 VgV regelmäßig gegeben.