Die Stadt Delbrück führt eine umfassende energetische und brandschutztechnische Sanierung des städtischen Gymnasiums durch.Gegenstand dieses Verfahrens ist die Vergabe der Maler- und Bodenbelagsarbeiten BT 3-5.
Gegenstand dieses Verfahrens ist die Vergabe der Maler- und Bodenbelagsarbeiten BT 3-5.
Die hier aufgeführten Leistungen teilen sich wie folgt auf:BT3MalerarbeitenAusführungsstart 16.06.2025Fertigstellung 22.08.2025BodenbelagsarbeitenAusführungsstart 16.06.2025Fertigstellung 24.07.2025
BT4 EGMalerarbeitenAusführungsstart 16.06.2025Fertigstellung 22.08.2025BodenbelagsarbeitenAusführungsstart 16.06.2025Fertigstellung 22.07.2025
BT4 1.OG-2.OGMalerarbeitenAusführungsstart 25.08.2025Fertigstellung 26.09.2025BodenbelagsarbeitenAusführungsstart 25.08.2025Fertigstellung 26.09.2025
BT5MalerarbeitenAusführungsstart 22.09.2025Fertigstellung 30.10.2025
Das Bauvorhaben befindet sich in einem Schulgebäude.Das Schulgebäude bleibt während der Arbeiten im Betrieb.In der Nachbarschaft sind überwiegend Wohngebäude zufinden sowie Bestandsgebäude und Außenanlagen derSchule. Die Grundstückgegebenheiten sind als sehr eng zubezeichnen. Wir gehen davon aus, dass vor Gebotsabgabe dieGegebenheiten vor Ort vom Bieter besichtigt wurden unddie sich aus den örtlichen Gegebenheiten entstandenenUmstände in der Kalkulation des Angebotesberücksichtigt wurden.
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Zu dessen Ermittlung wird zu 100 % der Angebotspreis berücksichtigt.
Das offene Verfahren ist ein Verfahren, in dem der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auffordert.Verhandlungen sind unzulässig.
Ein zulässiger Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer kann allenfalls bis zur wirksamen Zuschlagserteilung gestellt werden. Eine wirksame Zuschlagserteilung ist erst möglich, wenn der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, in Textform informiert hat und seit der Absendung der Information 15 Kalendertage (bei Versand per Telefax oder auf elektronischem Weg: 10 Kalendertage) vergangen sind.Ein Nachprüfungsantrag ist gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergaberechtsvorschriften schon vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat,- Verstöße gegen Vergaberechtsvorschriften, die aufgrund dieser Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in dieser Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gerügt werden, oder- Verstöße gegen Vergaberechtsvorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gerügt werden.Teilt der Auftraggeber einem Bieter mit, dass er einer Rüge nicht abhelfen will, so kann der betroffene Bieter wegen dieser Rüge nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung einen zulässigen Nachprüfungsantrag stellen.
Rückfragen werden nur über das Vergabeportal "Vergabemarktplatz NRW" beantwortet. Nur dort registrierte Unternehmen werden über neue Bieterinformationen unaufgefordert informiert. Eine entsprechende Registrierung bereits unmittelbar beim Herunterladen der dort abrufbaren Unterlagen wird deshalb dringend empfohlen. Alle nicht registrierten Interessenten sind aufgefordert, regelmäßig das genannte Vergabeportal aufzusuchen, um dort eventuelle Bieterinformationen abzurufen.Es wird gebeten, zusätzlich zur GAEB-Datei das bepreiste LV als pdf-Dokument vorzulegen.
Rathaus Himmelreichallee 20, 33129 Delbrück, Zimmer 2.12
Bieter sind nicht zugelassen.Das Submissionsergebnis wird den Bietern unverzüglich elektronisch zur Kenntnisnahme zur Verfügung gestellt.
Zwingend vorzulegen sind das ausgefüllte Formblatt 213 sowie ein ausgefülltes Leistungsverzeichnis; eine Nachforderung dieser Unterlagen ist nicht möglich.
Zur gesetzlichen Regelung siehe § 16a EU "Nachforderung von Unterlagen".
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Bei Einsatz von anderen Unternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen.Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung mit dem Angebot- entweder die ausgefüllte "Eigenerklärung zur Eignung" (s. beigefügten Vordruck 124)- oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)vorzulegen.Bei Einsatz von anderen Unternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben.Sind die anderen Unternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden.Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der benannten anderen Unternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage folgender Nachweise bzw. Bescheinigungen der zuständigen Stellen zu bestätigen:- drei Referenznachweise mit mindestens folgenden in der Eigenerklärung zur Eignung genannten Angaben:Ansprechpartner; Art der ausgeführten Leistung; Auftragssumme; Ausführungszeitraum; stichwortartigeBenennung des mit eigenem Personal ausgeführten maßgeblichen Leistungsumfanges einschl. Angabe der ausgeführten Mengen; Zahl der hierfür durchschnittlich eingesetzten Arbeitnehmer; stichwortartige Beschreibung der besonderen technischen und gerätespezifischen Anforderungen bzw. (beiKomplettleistung) Kurzbeschreibung der Baumaßnahme einschließlich eventueller Besonderheiten der Ausführung; Angabe zur Art der Baumaßnahme (Neubau, Umbau, Denkmal); Angabe zur vertraglichen Bindung (Hauptauftragnehmer, ARGE-Partner, Nachunternehmer); ggf. Angabe der Gewerke, die mit eigenem Leitungspersonal koordiniert wurden; Bestätigung des Auftraggebers über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung- Erklärung zur Zahl der in den letzten 3 Jahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedertnach Lohngruppen, mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal,- Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und Eintragung in der Handwerksrolle (Handwerkskarte) bzw. bei der Industrie- und Handelskammer,- rechtskräftig bestätigter Insolvenzplan (falls eine Erklärung über das Vorliegen eines solchen Insolvenzplanesangegeben wurde),- Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, falls das Unternehmen beitragspflichtig ist,- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen, falls das Finanzamteine solche Bescheinigung ausstellt,- Freistellungsbescheinigung nach § 48b Einkommensteuergesetz,- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen.Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem. § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B wird verlängert auf 60 Tage.Es gilt der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige Mehrwertsteuersatz.Dem Auftragnehmer werden folgende Pauschalen von der Bruttoabrechnungssumme des Gewerkes berechnet:Baustrom 0,3 %, Bauwasser 0,1 %, bauseitige Sanitäreinrichtungen 0,3 % (jeweils in dem Fall, dass sich der AN nicht selbst mit den Verbrauchsmaterialien versorgt), Entsorgung 0,3 %,Bauwesenversicherung 0,3 %.
Der Auftraggeber behält sich vor, als Sicherheitsleistung eine Vertragserfüllungsbürgschaft i.H.v. 5 v.H. der Auftragssumme zu fordern (ab 250.000 EUR netto Auftragssumme). Als Sicherheitsleistung hat der Auftragnehmer eine Mängelansprüchebürgschaft über 3 v.H. der Abrechnungssumme zu stellen.
Die Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW sind zu berücksichtigen.Die Schule bleibt während der Bauarbeiten im Betrieb. Das bedeutet, dass besonders laute Arbeiten, wie z.B. Stemmen/Bohren in Gebäudeteilen, welche fest mit dem Baukörper verbunden sind und so den Schulbetrieb/-ablauf stören, nur nach den Schulkernzeiten ausgeführt werden dürfen (Schulkernzeit: ca. 7.55 Uhr bis 13.15 Uhr). Diesen Umstand bitte in der Kalkulation des Angebotes berücksichtigen.Der Schulbetrieb sowie die Aufrechterhaltung der Sicherheitsmaßnahmen haben absolute Priorität.