Lieferung und Ausbau von zwei Einsatzleitwagen für die Freiwillige Feuerwehr Delbrück
Die Stadt Delbrück beschafft für ihre Freiwillige Feuerwehr im Jahr 2024 zwei Einsatzleitwagen (in Anlehnung an ELW 1). Es werdenzwei Einsatzleitwagen in Anlehnung an die DIN EN 1846-1,DIN EN 1846-2, DIN EN 1846-3, DIN 14507-2 undDIN 14502-2 (Entwurf) gefordert. Die Fahrzeuge müssen zum Zeitpunkt der Auslieferung der StVZO der BRD,dem neuesten Stand der Technik, anerkannten Regeln der Technik, Vorschriften über Elektroanlagen (VDE/DIN-Normen),den UW und allen mitgeltenden weiteren Regeln, Vorschriften, Normen und gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
Die Auslieferung der Fahrzeuge erfolgt durch Selbstabholung durch Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr.
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Zu dessenErmittlung wird zu 100 % der Angebotspreis berücksichtigt.
Es ist ein verbindlicher Liefertermin (Datum: Tag, Monat, Jahr) zu nennen.
Das offene Verfahren ist ein Verfahren, in dem deröffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auffordert. Verhandlungen sind unzulässig.
Ein zulässiger Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer kann allenfalls bis zur wirksamen Zuschlagserteilung gestellt werden. Eine wirksame Zuschlagserteilung ist erst möglich, wenn der Auftraggeber dieunterlegenen Bieter über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, in Textforminformiert hat und seit der Absendung der Information 15 Kalendertage (bei Versand per Telefax oder auf elektronischem Weg: 10 Kalendertage) vergangen sind. Ein Nachprüfungsantrag ist gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit - der Antragsteller dengeltend gemachten Verstoß gegen Vergaberechtsvorschriften schon vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat, - Verstöße gegen Vergaberechtsvorschriften, die aufgrund dieser Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der indieser Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gerügt werden, oder - Verstöße gegen Vergaberechtsvorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nichtspätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gerügt werden. Teilt der Auftraggeber einem Bieter mit, dass er einer Rüge nicht abhelfen will, so kann der betroffene Bieter wegen dieser Rüge nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilungeinen zulässigen Nachprüfungsantrag stellen.