Besondere Vertragsbedingungen
Pos. 1: Basisfahrzeug/Fahrgestell
1. Leistungsänderungen
Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, aufgrund von im Laufe des Projektes eingetretenen technischen Innovationen Änderungen am vereinbarten Leistungsumfang vorzunehmen. Über den geänderten Leistungsumfang hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein Angebot zu unterbreiten. Der Auftraggeber erteilt ggf. anschließend dem Auftragnehmer einen gesonderten Auftrag.
2. Dokumentation
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber eine Bedienungsanleitung nach den Vorschriften des Gerätesicherheitsgesetzes und den anerkannten Regeln der Technik zur Verfügung zu stellen. Sie wird im Rahmen der Gebrauchsabnahme übergeben. Sie muss mindestens enthalten:
- Bedienung und Wartung der gelieferten Systeme
- Hinweise für den Betrieb (Inbetriebnahme, Außerbetriebnahme, Handhabung während des Betriebes)
- Allgemeine Hinweise
- Termine für die Technische Durchsicht und Fristenarbeiten
- Beschreibung der spezifischen Materialerhaltungsarbeiten
- Hinweise zur Störungssuche und -behebung
- Sicherheitsbestimmungen
Pos. 2 Kofferaufbau
1. Projektabwicklung
Alle im Laufe der Projektrealisierung zwischen den Projektleitern abgestimmten Detailplanungen und ggf. notwendigen Änderungen zur Leistungsbeschreibung bedürfen der Schriftform. Der Auftragnehmer hält diese schriftlich fest und leitet sie dem Auftraggeber kurzfristig zu.
Die Baubesprechungen sollen je nach Bedarf in den Räumen des Auftragsgebers erfolgen.
2. Leistungsänderungen
Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, aufgrund von im Laufe des Projektes eingetretenen technischen Innovationen Änderungen am vereinbarten Leistungsumfang vorzunehmen. Über den geänderten Leistungsumfang hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein Angebot zu unterbreiten. Der Auftraggeber erteilt ggf. anschließend dem Auftragnehmer einen gesonderten Auftrag.
3. Liefertermin / Realisierungszeitplan
Die Auslieferung der fertigen ausgebauten Fahrzeuge soll frühestens am 01.04.2027, jedoch spätestens bis zum 30.06.2027 erfolgen.
4. Güteprüfungen
Der Projektleiter des Auftraggebers kann sich jederzeit kurzfristig über den Stand der Arbeiten, die Einhaltung der Qualitätsforderungen und die Arbeitsgüte beim Auftragnehmer informieren.
5. Rohbauabnahme
Der Projektleiter (oder sein Beauftragter) des Auftraggebers kann unter Anwesenheit des Projektleiters des Auftragnehmers am Herstellungsort eine stichprobenartige Rohbauabnahme durchführen.
Der Termin für die Rohbauabnahme muss so gewählt werden, dass alle tragenden Konstruktionen sowie der Einbau von festinstallierten Aggregaten besichtigt werden können, bevor Verkleidungen montiert werden.
Über die Abnahme wird vom Auftragnehmer ein Protokoll gefertigt und mit dem Auftraggeber abgestimmt. Mängel, die bei der stichprobenartigen Rohbauabnahme vom Auftraggeber nicht festgestellt wurden, müssen vom Auftragnehmer auch zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Gewährleistung kostenlos beseitigt werden.
6. Abnahme nach STVZO
Das Fahrzeug ist von einem anerkannten Sachverständigen und Prüfer abnehmen zu lassen. Die ggf. erforderliche Änderung des Fahrzeugbriefes ist zu veranlassen. Der geänderte Fahrzeugbrief ist Bestandteil der Dokumentation.
Das Leergewicht des Fahrzeuges sowie die einzelnen Achslasten sind gesondert zu dokumentieren.
7. Gebrauchsabnahme
Nach Fertigstellung aller Arbeiten erfolgen am Ort des Auftragnehmers eine Gebrauchsabnahme und die Übergabe an den Auftraggeber, sofern Mängel dies nicht ausschließen. Mängel, die bei der stichprobenartigen Gebrauchsabnahme vom Auftraggeber nicht festgestellt wurden, müssen vom Auftragnehmer auch zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Gewährleistung kostenlos beseitigt werden.
Der Termin zur Gebrauchsabnahme wird rechtzeitig (mindestens 3 Wochen vorher) zwischen den Projektleitern abgestimmt.
Über die Abnahme wird vom Auftragnehmer ein Protokoll gefertigt und mit dem Auftraggeber abgestimmt.
Alle Kosten zur Beseitigung der festgestellten Mängel gehen uneingeschränkt zu Lasten des Auftragnehmers.
8. Dokumentation
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber eine Bedienungsanleitung nach den Vorschriften des Gerätesicherheitsgesetzes und den anerkannten Regeln der Technik zur Verfügung zu stellen. Sie wird im Rahmen der Gebrauchsabnahme übergeben. Sie muss mindestens enthalten:
- Bedienung und Wartung der gelieferten Systeme
- Hinweise für den Betrieb (Inbetriebnahme, Außerbetriebnahme, Handhabung während des Betriebes)
- Allgemeine Hinweise
- Termine für die Technische Durchsicht und Fristenarbeiten
- Beschreibung der spezifischen Materialerhaltungsarbeiten
- Hinweise zur Störungssuche und -behebung
- Sicherheitsbestimmungen
- Zubehör: hier sind alle Betriebsanleitungen der Beistellteile und sonstigen eingebauten Teile zusammenzufassen.
- ein Satz Zeichnungen mit Wandverstärkungen und Leerrohren
- ein vollständiger Schaltplan der zusätzlichen elektrischen Ausrüstung und der Änderungen an der serienmäßigen elektrischen Ausrüstung des Fahrzeuges
- Anweisungen für das Wartungspersonal
- eine Ersatzteilliste
9. Gewährleistung
Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr für
- Sicherheit der Bauteile
Sicherheit vor Gefahren durch Mängel eines Bauteils (außer bereitgestellte Geräte und Bauteile) oder des technischen Systems
- Funktionssicherheit
Sicherheit vor Gefahren durch mangelnde Funktion von Bauteilen und Arbeitssystemen
- Ausführung entsprechend dieser Leistungsbeschreibung
- fachgerechte Ausführung der Leistungen.
Die allgemeine Gewährungsleistungsdauer für die erbrachten Leistungen beträgt 2 Jahre vom Tage der Gebrauchsabnahme angerechnet.
10. Nachbesserungen
Weist die erbrachte Leistung Mängel auf, so kann der Auftraggeber kurzfristige Vertragserfüllung durch Nachbesserung verlangen.
Nachbesserungen haben unverzüglich nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder In-standsetzung fehlerhafte Teile ohne Berechnung der hierzu notwendigen Lohn-, Material- und Frachtkosten zu erfolgen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Teile, die er durch andere ersetzt, zu seinen Lasten zurückzunehmen, wenn der Auftraggeber sie nicht selbst zurücknehmen will.
Werden durch die Nachbesserung zusätzlich vom Hersteller vorgeschriebene Wartungsarbeiten erforderlich, müssen auch diese Kosten einschließlich der anfallenden Kosten für benötigte Materialien, Betriebs- und Verbrauchsmittel (z.B. Schmierstoffe) vom Auftragnehmer getragen werden.
Die die oben genannte Gewährleistungsfrist verlängert sich um die Zeit, während der das Fahrzeug nicht bestimmungsgemäß vom Auftraggeber genutzt werden kann.
Zu Pos. 1 und 2
1. Bezahlung
Die Auszahlung des Rechnungsbetrages erfolgt 30 Tage nach Lieferung und Eingang der nachprüfba-ren Rechnung. Angaben zu zur Skontogewährung verbunden mit kürzeren Zahlungszielen sind im Angebotsvordruck durch Ankreuzen deutlich kenntlich zu machen.
Die Rechnung ist zu adressieren an:
Kreis Borken
Fachbereich 32.4
Burloer Str. 93
46325 Borken
und per Mail (rechnung32@kreis-borken.de) zu versenden.
Bei Schlechtlieferung kann der Auftraggeber für den Zeitraum der Nachbesserung einen angemessenen Teil des Kaufpreises einbehalten.
2. Vertragsstrafen
Es erfolgt bei Verzug eine Minderung des Kaufpreises um 0,5 % pro Tag, maximal 5 % des Kaufpreises. Der Verzug tritt ohne weitere Maßnahme ab dem unter Pos. 2, Ziffer 3 genannten Liefertermin ein, sofern bis dato der Aufbau nicht gebrauchsfertig abgenommen wurde.
3. Unteraufträge
Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen oder solchen Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist.
Die Verantwortung für die Auswahl der Unterauftragnehmer und die Gestaltung der Unteraufträge liegt beim Auftragnehmer. Unterauftragnehmer und deren Fertigungsstandorte sind dem Auftraggeber bereits im Angebot zu benennen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet,
- bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren
- dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen
- dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen - insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen - zu stellen, als zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber vereinbart sind.
Bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge hat der Auftragnehmer regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen. Bei Großaufträgen hat sich der Auftragnehmer zu bemühen, Unteraufträge an kleinere und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie er es mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbaren kann.