- Die Eignung ist durch Eintragung in die Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) oder Eigenerklärungen gem. Formblatt 124 (Eigenerklärung zur Eignung) nachzuweisen.
Gelangt das Angebot eines nicht präqualifizierten Bieters in die engere Wahl, sind die im Formblatt 124 angegebenen Bescheinigungen innerhalb einer kurzen Fristsetzung nach Aufforderung vorzulegen. Beruft sich der Bieter zur Erfüllung des Auftrages auf die Fähigkeiten anderer Unternehmen, ist die jeweilige Nummer im Präqualifikationsverzeichnis anzugeben oder es sind die Erklärungen gemäß dem Formblatt 124 auch für diese anderen Unternehmen auf Verlangen vorzulegen.
- Die ausgeschriebenen Arbeiten dürfen gemäß § 45 AwSV nur von Fachbetrieben errichtet werden. Zum Nachweis der Fachkunde ist eine entsprechende Zertifizierung als Fachbetrieb nach § 62 AwSV erforderlich und der Qualifikationsnachweis ist dem Angebot beizulegen.