- Referenzen: Mindestens ein aktives, vergleichbares Angebot in einer Kommunen / mehreren Kommune(n) mit weniger als 50.000 Einwohnern (bei kreisweiten Angeboten zählen die Orte der Leistung einzeln) und mehr als einem Fahrzeug, das mindestens drei Jahre Laufzeit vorweist;
- Technische Ausstattung: Ein verfügbares IT-System für den Betrieb von Carsharing, das eine Nutzung über die gängigen Smartphone-Betriebssysteme (mindestens Android und iOS) ermöglicht;
- Eignungskriterien der Anlage zu § 5 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes zur Bevorrechtigung des Carsharings (Carsharinggesetz - CsgG)
- Nr. 1.1 Carsharing-Anbieter gewähren im Rahmen der vorhandenen Kapazität grundsätzlich jeder volljährigen Person mit einer für das entsprechende Kraftfahrzeug gültigen und vorgelegten Fahrerlaubnis diskriminierungsfrei eine Teilnahmeberechtigung. Einschränkungen hinsichtlich der Dauer des Besitzes der Fahrerlaubnis, des Mindestalters sowie einer Bonitätsprüfung sind möglich.
- Nr. 1.2 Carsharing-Anbieter bieten ihren Kunden folgenden Mindestleistungsumfang:
- Nr. 1.2.1 Die Fahrzeugbuchung, -abholung und -rückgabe ist an 24 Stunden täglich möglich.
- Nr. 1.2.3 Die Berücksichtigung von Freikilometern ist mit Ausnahme der Wege für die Tank- und Batteriebeladung, der Fahrzeugpflege oder für Maßnahmen der Kundenbindung oder der Kundengewinnung nicht zulässig. Die Betriebsmittelkosten je Kilometer müssen über den marktüblichen Energiekosten (Kraftstoff und Strom) liegen.
- Nr. 1.2.4 Die Wartung der Fahrzeuge wird regelmäßig, entsprechend den Herstellerempfehlungen durchgeführt.
- Nr. 1.2.5 Den Kunden sollen Informationen über umweltschonende und lärmarme Fahrweise für die Fahrer und Fahrerinnen zur Verfügung gestellt werden, in dem Carsharing-Anbieter mittels ihrer Internetseite oder auf anderen geeigneten Informationsmaterialien auf die Möglichkeit von Schulungen zur umweltschonenden Fahrweise (etwas von Fahrschulen oder anderen Anbietern) hinweisen.
- Nr. 1.5 Soweit der Schutz geistigen Eigentums sowie von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nicht entgegenstehen, sollen zum Zwecke der Förderung der Multimodalität Daten bezüglich des Status von Carsharing-Fahrzeugen freigegeben werden. Personenbezogene Daten dürfen nicht freigegeben werden.
mit folgenden Abweichungen vom Teil 1 der Anlage gemäß Teil 3 ebendieser:
- Nr. 1.2.2 Kurzzeitnutzungen ab einer Stunde sind möglich, der Stundentarif darf 10 Prozent des Tagespreises nicht überschreiten.
- Nr. 1.2.6 -wird ersatzlos gestrichen-
- Nr. 1.3 -wird ersatzlos gestrichen-
- Nr. 1.4 -wird ersatzlos gestrichen-