Im Zuge der Bearbeitung der LPH 3 Freianlagen haben sich Fragen zur Standsicherheit von besonders steilen Hangbereichen des Burgbergs ergeben. Daher wurde veranlasst, weitere Grundlagen zur Standsicherheit der Hänge erstellen zu lassen.Aus erstellten Gutachten geht insbesondere für den Nordhang das Ergebnis hervor, dass die Standsicherheit nicht gegeben ist und Maßnahmen zur dauerhaften Hangsicherung getroffen werden müssen. Eine weitere gutachterliche Empfehlung lautet, die Oberflächenentwässerung in Zukunft technisch über den Bau eines Kanals insbesondere für den Nordhang und die Promenade zu gewährleisten. Dies trägt ebenfalls wesentlich zur Hangsicherung bei.Diese Entwicklung war erst in der Bearbeitung der LPH 3 Freianlagen absehbar und führte zu neuen Anforderungen an die Planung des Projektes Burgberg Tecklenburg.
Die beiden neuen technischen Anforderungen Hangsicherung und Neubau Kanal können nicht durch das Leistungsbild Freianlagen abgedeckt werden und bedürfen der Beauftragung weiterer Leistungsbilder:
1) Ingenieurbauwerke Hangsicherung und Gründung a) Grundleistungen in den Leistungsphasen 1-8 Leistungsbild Ingenieurbauwerke gem. HOAI § 41f, (Anlage 12 (zu § 43 Absatz 4, § 48 Absatz 5))b) Besonderen Leistungen:- Erstellung von Luftbildern in schwer zugänglichen Bereichen mittels Drohnenbefliegung- Fachtechnische Baubegleitung in Ergänzung zu LPH8 nach HOAI §43- Sondierung und Messtechnische Überwachung der Schiefstellung des Wierturmsc) Optionale Leistung:- Leistungsphase 9 - Baugrunderkundung rund um den Wierturm
2) Ingenieurbauwerke Kanala) Grundleistungen in den Leistungsphasen 1-8 Leistungsbild Ingenieurbauwerke gem. HOAI § 41f (Anlage 12 (zu § 43 Absatz 4, § 48 Absatz 5))b) Besonderen Leistungen:- Örtliche Bauüberwachungc) Optionale Leistungen:- TV-Inspektion vorhandene Entwässerungsleitungen
3) Tragwerksplanung Hangsicherung und Gründunga) Grundleistungen in den Leistungsphasen 1-6 Leistungsbild Tragwerksplanung gem. HOAI § 51f (Anlage 14 (zu § 51 Absatz 5, § 52 Absatz 2))b) Besonderen Leistungen:- Prüfstatikc) Optionale Leistung:- Keine
Diese Leistungen werden über Nachunternehmer angeboten.
Die Leistung kann nicht von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer erbracht werden. Dennoch wurden Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Rahmen der Vertragsgestaltung berücksichtigt.
Die Notwendigkeit der optionalen Leistungen, die in der Leistungsbeschreibung aufgeführt werden, kann erst festgestellt werden, wenn die genannten Vorarbeiten erfolgt sind. Am Beispiel des Wierturms ist die optionale Leistung nur erforderlich, wenn sich in der vorgeschalteten "Überwachung der Schiefstellung" Hinweise ergeben, dass der Baugrund und die Standsicherheit des Turms Mängel aufweisen.Die optionale Leistung der Kamerabefahrung vorhandener Entwässerungsleitungen ist nur erforderlich, wenn Leitungen gefunden werden, über deren Existenz zum jetzigen Zeitpunkt keine Informationen vorliegen. Da das Baufeld historisch überprägt und heterogen ist, muss auch diese optionale Leistung im Angebot enthalten bleiben.Die Beauftragung der optionalen Leistung der LPH9 ist in Abhängigkeit mit dem Projektablauf und den Förderzeiträumen zu entscheiden. Eine Notwendigkeit der Beauftragung kann derzeit noch nicht festgestellt werden.
Die Leistung kann nur von dem bereits beauftragten Planungsbüro erbracht werden, weil ein zusätzlicher Auftragnehmer zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Planung und Umsetzung führen würde. Im Planungsverlauf der Freianlagen hat sich in Zusammenarbeit mit verschiedenen Fachingenieuren und Gutachtern herausgestellt, dass die Standsicherheit der Steilhänge der historischen Burganlage nicht mehr gegeben ist. Dies kann nach Aussage der Gutachter auf lange Sicht zu einer Gefährdungslage führen. Ingenieurleistungen, die über diese Beurteilung des Sachstandes hinaus eine Problemlösung nach den erforderlichen Leistungsbildern der HOAI erarbeiten, sind bislang nicht Gegenstand des Auftrages. Diese Notwendigkeit war nicht vorhersehbar. Ebenso war der Bedarf einer technischen Entwässerung nicht vorhersehbar, weil es auf dem Burgberg nie eine geführte Regenwasserableitung gab. Nach Aussage der vorliegenden Gutachten trägt aber auch dieser Sachverhalt erheblich zur mangelhaften Standfestigkeit der Hänge bei.
Der Auftraggeber ist gezwungen, einen Lösungsweg zur Bewältigung der mangelhaften Standsicherheit der Steilhänge in den vorhandenen Auftrag zur Planung der Freianlagen einzubinden. Eine davon losgelöste Beauftragung des Leistungsbildes Ingenieurbauwerke kann aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht erfolgen, da eine getrennte Betrachtung der Aufgabenstellungen den Erfolg der Maßnahme erheblich gefährdet. Gegenstand der bereits beauftragten Freianlagenplanung ist schon eine komplexe, denkmalverträgliche und artenschutzkonforme Sanierung von Pflanzflächen, Wegen, Treppenanlagen und Aufenthaltsorten am Steilhang. Die Qualität dieser Planung ist von außerordentlicher Bedeutung für den Projekterfolg und die Genehmigungsfähigkeit des Projektes. Der Planungsraum ist als Boden und Baudenkmal eingetragen, was die Komplexität des Projektes weiter deutlich erhöht.Folgerichtig müssen diese Ingenieurleistungen unter diesen speziellen Rahmenbedingungen als Bestandteil dieser Planung konzeptioniert, geplant und in die Umsetzung überführt werden. Eine separate Beauftragung würde eine erhebliche Projektgefährdung mit sich bringen, da allein die Definition der Schnittstellen zwischen den Gewerken, ohne die Zuständigkeit eines hauptverantwortlichen Planers, zu einem beträchtlichen Mehraufwand bei der Planung und zu technischen Schwierigkeiten bei der Umsetzung führt.Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass ohne eine Zuordnung dieser neuen Leistungen bei dem bereits beauftragten Planer, allein aufgrund des erheblich höheren Abstimmungsaufwandes zeitliche Verzögerungen entstehen, die nicht nur zu erheblichen Zusatzkosten führen, sondern bei Nichteinhaltung des Projektzeitplans die Ko-Finanzierung des Projektes durch Fördergelder aus der Städtebauförderung gefährden würden.
Der Auftraggeber verlangt die Erbringung der neu erforderlichen Leistungsbilder auch aus dem Blickwinkel des Artenschutzes und der Biodiversitätsförderung. Es handelt sich bei dem Planungsumfeld um ein seltenes Fledermausrefugium, welches der vorhandene Auftragnehmer bei der Freianlagenplanung bisher berücksichtigt hat. Ebenso war die ökologische Qualifizierung des Areals durch eine biodiverse Aufwertung grundlegendes Ziel der Planungsaufgabe. Damit diese Werte durch neue erforderliche Funktionen (z.B. die Hangsicherung) im Projekt weiter berücksichtigt werden, ist die Vergabe der neuen Leistungsbilder als Nachunternehmerleistung des Hauptauftrags Freianlagen erforderlich.
Nach § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit des öffentlichen Auftrags nach Ablauf von 10 Kalendertagen nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.
Siehe Beschreibung der Leistung