Gestellung von Notärztinnen bzw. Notärzten am Rettungswachenstandort Rheine links der Ems
Ab dem 1.7.2026 und bis auf weiteres Aufenthalt in einem Umkreis von 500 m um die Rettungswache Rheine links der Ems, 48431 Rheine, Frankenburgstraße 2. Ab dem Zeitpunkt des Bezugs der neuen Rettungswache Rheine links der Ems Aufenthalt in der künftigen Rettungswache Rheine links der Ems, 48431 Rheine, Berbomstiege
Pauschalpreis pro Jahr: Dabei werden die jährlichen Pauschalbeträge nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 jeweils mit dem Faktor 0,5 gewichtet.
Diese Vereinbarung tritt zum 1.7.2026 in Kraft und gilt bis 31.12.2027. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht von einer der beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt wird.
Entsprechende Verfahren erfolgen fortlaufend im Rahmen von EU-weiten Vergabeverfahren
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, zu stellen.
48565 Steinfurt, Tecklenburger Str. 10, Raum B692
Keine Anwesenheit von Bietern oder sonst interessierten Personen
Fehlende Unterlagen können nach Maßgabe der VgV nachgefordert werden.
Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB; erforderlicher Nachweis: Eigenerklärung zu Ausschlussgründen nach Formular VHB NRW 521 EU
Eigenerklärung zur Umsetzung von Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/2878 des Rates vom 18. Dezember 2023 (Russlandsanktionen)
Gem. § 11 des Rettungsgesetzes NRW arbeiten die Träger des Rettungsdienstes zur Aufnahme von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten mit den Krankenhäusern zusammen und wirken u.a. auch darauf hin, dass geeignete Krankenhäuser Ärztinnen und Ärzte für die Notfallrettung zur Verfügung stellen. Die wechselseitige Verpflichtung zur Zusammenarbeit ergibt sich für Krankenhäuser aus § 8 des Krankenhausgestaltungsgesetzes NRW.
Aufgrund dieser Rechtslage können die gesuchten zukünftigen Leistungserbringer ausschließlich aus dem Kreis der dafür geeigneten Krankenhäuser gewonnen werden. Die Gewinnung erfolgt im formal geregelten Wettbewerbsverfahren.
Der Kreis Steinfurt als Träger des Rettungsdienstes leistet für die Erbringung der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 bzw. § 1 Abs. 1 und Abs. 3 der Vereinbarung genannten Leistungen einen jährlichen Pauschalbetrag. Auf den Pauschalbetrag leistet der Träger monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils einem Zwölftel.
Besondere Vertragsbedingungen TVgG NRW