Gestellung von Notärztinnen bzw. Notärzten am Rettungswachenstandort Rheine links der Ems
Ab dem 1.7.2026 und bis auf weiteres Aufenthalt in einem Umkreis von 500 m um die Rettungswache Rheine links der Ems, 48431 Rheine, Frankenburgstraße 2. Ab dem Zeitpunkt des Bezugs der neuen Rettungswache Rheine links der Ems Aufenthalt in der künftigen Rettungswache Rheine links der Ems, 48431 Rheine, Berbomstiege
Angesichts einer als realistisch anzusehenden und bisherigen Erfahrungen entsprechenden Laufzeit der zu vereinbarenden vertraglichen Regelungen von insgesamt sechs Jahren und der Erwartung, dass die neue Rettungswache Rheine links der Ems an der Berbomstiege zu Mitte des Jahres 2028 in Betrieb genommen werden kann, erfolgt die Gewichtung der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 anzubietenden jährlichen Pauschalbeträge zu 60 % nach dem jährlichen Pauschalpreis nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Vereinbarung und zu 40 % nach dem jährlichen Pauschalpreis nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der Vereinbarung.
Diese Vereinbarung tritt zum 1.7.2026 in Kraft und gilt bis 31.12.2028. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht von einer der beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt wird.
Entsprechende Verfahren erfolgen fortlaufend im Rahmen von EU-weiten Vergabeverfahren
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, zu stellen.
48565 Steinfurt, Tecklenburger Str. 10, Raum B692
Keine Anwesenheit von Bietern oder sonst interessierten Personen
Fehlende Unterlagen können nach Maßgabe der VgV nachgefordert werden.
Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB; erforderlicher Nachweis: Eigenerklärung zu Ausschlussgründen nach Formular VHB NRW 521 EU
Eigenerklärung zur Umsetzung von Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/2878 des Rates vom 18. Dezember 2023 (Russlandsanktionen)
Der Leistungserbringer gewährleistet, dass die von ihm eingesetzten Notärztinnen und Notärzte die im Folgenden aufgelisteten Eignungskriterien erfüllen: Die von dem entsendenden Leistungserbringer eingesetzten Notärzte müssen für die Tätigkeit im Rettungsdienst geeignet sein. Geeignet sind Notärzte, wenn sie - eine gültige Approbation im Sinne von § 3 Bundesärzteordnung (BÄO) besitzen; - über den Fachkundenachweis Rettungsdienst einer Ärztekammer oder eine von der Ärztekammer Westfalen-Lippe als vergleichbar anerkannte Qualifikation verfügen (bei Vorliegen der Fachkunde Rettungsdienst wirkt der Auftragnehmer daraufhin, dass nach Beginn der Tätigkeit als Notarzt im Bereich des Trägers innerhalb von 12 Monaten die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin erworben wird); - in ihrem Führungszeugnis keine Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilungen, insbesondere wegen Körperverletzungsdelikte oder gerichtliche Feststellungen nach § 17 Abs. 2 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) haben; - über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (mindestens C 1-Sprachzertifikat oder vergleichbarer Nachweis) verfügen; - über Kenntnisse der Hygiene und Desinfektion im Rettungsdienst des Trägers verfügen; - mit den Informationen zum "Massenanfall Verletzter (ManV)" vertraut sind; - mit den Leitlinien/Verfahrensanweisungen des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst Kreis Steinfurt für den Rettungsdienst in der jeweils geltenden Fassung vertraut sind; - über Kenntnisse der vorgeplanten überörtlichen Hilfe der Feuerwehren im Regierungsbezirk Münster verfügen; - die im Rettungsdienst des Kreises Steinfurt eingesetzten Geräte und Verfahren beherrschen und nach den geltenden gesetzlichen Regelungen darauf eingewiesen sind (MPG bzw. MPBetreibV); - ihre gesundheitliche und körperliche Eignung gemäß den Bestimmungen des Rettungsgesetzes NRW durch ärztliches Zeugnis nachweisen und - regelmäßig (d.h. mehrfach im Monat und andauernd in einem Umfang von mindestens 15 Wochenstunden) im Rahmen ihrer Tätigkeit in einem Fachgebiet der unmittelbaren Patientenversorgung an der Versorgung von Notfallpatienten beteiligt sind. Der Notarzt muss vor Aufnahme der Tätigkeit in Anlehnung an die S 1-Leitlinie "Prähospitales Atemwegsmanagement" (AWMF-RegisterNr.: 001-040) mindestens 100 endotracheale Intubationen mit oder ohne Videolaryngoskopie nachgewiesen haben. Alternativ zugelassen ist auch ein absolvierter Kurs für Atemwegsmanagement und Narkose in Notfall- und Akutmedizin (sog. ANNA-Kurs oder vergleichbar).
Der Kreis Steinfurt als Träger des Rettungsdienstes leistet für die Erbringung der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 bzw. § 1 Abs. 1 und Abs. 3 der Vereinbarung genannten Leistungen einen jährlichen Pauschalbetrag. Auf den Pauschalbetrag leistet der Träger monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils einem Zwölftel.
Besondere Vertragsbedingungen TVgG NRW