Verfahren nach der Konzessionsvergabeverordnung analog zum Offenen Verfahren nach VgV: Durchführung der Tierkörperbeseitigung 2026 - 2030
Der Kreis Steinfurt hat ab dem 01.01.2026 die Pflicht zur Beseitigung von tierischen Nebenprodukten (Falltiere, Schlachtabfälle, Folgeprodukte usw.) in einer Menge von etwa 7.000 t jährlich bei etwa 1.700 Anfallstellen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 TierNebG im Wege der Beleihung in vollem Umfang auf ein Entsorgungsunternehmen (beliehener Unternehmer) übertragen.
Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung im gesamten Gebiet des Kreises Steinfurt bei Anfallstellen in landwirtschaftlichen Betrieben (Nutztiere), in Schlachtbetrieben, aus Hausschlachtungen, aus Tierarztpraxen u. a. (Heim- und Haustiere), Sonderabfuhr außerhalb der routinemäßigen Abfuhr, auch im landwirtschaftlichen Bereich (Sondereinsatz für Schadensereignisse wie Tierseuchen, Havarien, Stallbrände, Verkehrsunfälle usw.).
Lagerung, Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung innerhalb oder außerhalb des Kreisgebietes im Inland.
Möglichkeit zur Sektion gefallener Tiere durch den Amtstierarzt oder niedergelassene Tierärzte in einer Entfernung von maximal 50 km vom Dienstort Steinfurt.
Wertungspreis anhand prognostizierter Jahresmengen
jeweils 5 Punkte für ein Zertifiziertes QM-System nach DIN 9001 oder gleichwertig, d. h. Nachweis über Anwendung und Etablierung eines Qualitätsmanagementsystems nach internationalen Standards und den Einsatz von Fahrzeugen: nur Fahrzeuge mit getrennten Transportbehältern für Material KAT 1 und KAT 2
jeweils 5 Punkte für kurze Anfahrtswege: Entfernung Verarbeitungsbetrieb zur Kreismitte (Rathaus Saerbeck) - kürzeste Entfernung nach Luftlinie und den Einsatz von Fahrzeugen mit Erfüllung höherer Euronorm
Mengen können vorab nicht abschließend geschätzt werden.
Es handelt sich um ein Verfahren nach der Konzessionsvergabeverordnung, das analog zum Offenen Verfahren nach VgV durchgeführt wird.
Berücksichtigung der Umwelteigenschaften der eingesetzten Fahrzeuge bei der Wertung
Ein Antrag auf Unwirksamkeit des Vertrages ist innerhalb von 30 Tagen ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Vergabekammer Westfalen zu stellen.