Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern gemäß TV Fahrradleasing und § 2 LBesG NRW
Der Kreis Coesfeld beabsichtigt, das Angebot der Entgeltumwandlung zum Zwecke des Dienstradleasings weiterhin für die Mitarbeitenden aufrechtzuerhalten. Dem liegt der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-Fahrradleasing) sowie § 2 Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW) zugrunde.
Zur Sicherstellung eines einheitlichen Angebotes an Diensträdern soll ein einheitlicher Anbieter (Leasinggeber und Service-Dienstleister mit Fachhändlern und Versicherungsdienstleister) gefunden werden. Leasingnehmer sollen hierbei nicht die Beschäftigten/ Beamte werden, sondern der kommunale Arbeitgeber, der das Dienstrad den Beschäftigten/Beamten zur Verfügung stellt.
Gegenstand der Ausschreibung ist deshalb eine Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Fahrrädern im Wege des Leasings (Teilamortisierungsleasing) gemäß TV-Fahrradleasing bzw. § 2 LBesG NRW zum Zwecke der Überlassung an Mitarbeitende zur dienstlichen und privaten Nutzung einschließlich Versicherungs-, Schulungs- und Serviceleistungen (insbesondere Abwicklung der Bestell-, Rückgabe- und Schadenabwicklungsprozesse, Wartung und Reparatur, Störfallmanagement und Bereitstellung eines Online-Portals).
Die Rahmenvereinbarung begründet keinen Anspruch der Auftragnehmerin auf Abruf einer bestimmten Jahresmenge. Eine Mindestabnahmemenge wird nicht vereinbart. Die geschätzte Abnahmemenge ist 140 Fahrräder. Es gilt eine verbindliche Höchstabnahmegrenze von 200 Fahrädern.
Die Rahmenvereinbarung beginnt am 01.03.2026 und hat eine Laufzeit von zwei Jahren. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, soweit sie nicht vom Auftraggeber mit einer Frist von jeweils sechs Monaten zum nächstvorgesehenen Laufzeitende gekündigt wird, höchstens aber auf vier Jahre. Im Weiteren ist die ordentliche Kündigung der Rahmenvereinbarung ausgeschlossen. Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der gesetzlichen Schriftform. Das Erreichen der verbindlich vorgegebenen Höchstmenge an Fahrrädern gilt als ordentliche Kündigung der Rahmenvereinbarung, ohne dass es einer Kündigungserklärung bedarf. Die Einzelaufträge bleiben hiervon unberührt. Sie sind auch nach Auslaufen der Rahmenvereinbarung ordnungsgemäß und unverändert durchzuführen.
Für die erforderlichen Preisangaben ist der Vordruck 07: Preisblatt zu verwenden. Die im Preisblatt angegebenen Mengen stellen unverbindliche Schätzmengen dar, die eine einheitliche Angebotskalkulation gewährleisten sollen. Alle Preise sind einheitlich wie abgefragt in Euro mit zwei Nachkommastellen (kaufmännisch gerundet) anzugeben. Maßgeblich für die Bildung des Angebotsvergleichspreises ist die Zeile "Gesamtsumme Netto = Angebotsvergleichspreis)". Die Angebotspreise des Bieters zu den einzelnen Fahrradtypen in dieser Spalte werden mit den angegebenen Schätzmengen multipliziert und die sich hierdurch ergebenden Produkte addiert. Der Bieter mit dem hiernach in Summe niedrigsten Angebotsvergleichspreis (vgl. Preisblatt) erhält die volle Punktzahl in Höhe von 30 Punkten. Alle anderen Bieter erhalten gemessen an dem niedrigsten Preis eine geringere Punktzahl (Formel: 30 multipliziert mit dem niedrigsten Preis dividiert durch den angebotenen Preis des Bieters).
Zur Feststellung der Angebotsqualität hat jeder Bieter auftragsbezogen, konkret und schlüssig auf die in dem Vordruck 08: Fachangebot mit ihrer jeweiligen Gewichtung angegebenen Unterkriterien einzugehen. Dazu sind die in dem Vordruck vorgesehenen Textfelder zu verwenden. Der Vordruck 08: Fachangebot enthält separat Erläuterungen zu jedem Unterkriterium. Diese transparent gemachten Anforderungen sind zu berücksichtigen. Die jeweiligen bieterseitigen Angaben in dem Vordruck 08: Fachangebot werden unter Berücksichtigung dieser Anforderungen jeweils nach dem nachstehenden Notensystem bewertet. Dabei werden nur die an den dafür jeweils vorgesehenen Stellen getätigten Angaben berücksichtigt und es müssen für jedes Unterkriterium mindestens 2,5 Wertungspunkte erreicht werden; anderenfalls kann das Angebot nicht berücksichtigt werden.
10,00 Punkte Das Angebot trägt den dargelegten Anforderungen weit überdurchschnittlich Rechnung und lässt deshalb eine sehr gute Erfüllung der in den Vergabeunterlagen dargelegten Anforderungen erwarten. 07,50 Punkte Das Angebot trägt den dargelegten Anforderungen überdurchschnittlich Rechnung und lässt deshalb eine gute Erfüllung der in den Vergabeunterlagen dargelegten Anforderungen erwarten.05,00 Punkte Das Angebot trägt den dargelegten Anforderungen durchschnittlich Rechnung und lässt deshalb eine befriedigende Erfüllung der in den Vergabeunterlagen dargelegten Anforderungen erwarten.02,50 Punkte Das Angebot trägt den dargelegten Anforderungen zwar bereits teilweise, aber noch nicht in jeder Hinsicht durchschnittlich Rechnung, und lässt deshalb eine ausreichende Erfüllung der in den Vergabeunterlagen dargelegten Anforderungen erwarten.00,00 Punkte Das Angebot trägt den dargelegten Anforderungen überwiegend nicht Rechnung und lässt deshalb nicht die Erfüllung der in den Vergabeunterlagen dargelegten Anforderungen erwarten.
Die für jedes Unterkriterium erreichten Wertungspunkte werden mit dem jeweils angegebenen Gewichtungsfaktor multipliziert und die sich hierdurch ergebenden Produkte addiert. Der Bieter mit der hiernach in Summe höchsten erreichten Punktzahl erhält für dieses Unterkriterium 70 Punkte. Alle anderen Bieter erhalten gemessen an der höchsten Punktzahl eine geringere Punktzahl (Formel: 70 dividiert durch die höchste vergebene Punktzahl multipliziert mit der bieterseits erreichten Punktzahl).
Förderung der Nutzung von Fahrrädern
Nach § 160 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Rückfragen werden durch die Kommunikationsfunktion für alle Interessenten beantwortet. Die Information über vorliegende Kommunikation werden unaufgefordert per E-Mail nur an die Interessenten verschickt, die sich freiwillig registrieren lassen. Alle übrigen Interessenten werden aufgefordert, regelmäßig den Link in der Bekanntmachung zur angegebene Internetseite für das Herunterladen der Vergabeunterlagen aufzusuchen, um dort eventuelle Bieterkommunikationen abzurufen.
Coesfeld
Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des Auftraggebers gemeinsam unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt.Da nur elektronische Angebote zugelassen sind, wird die Teilnahme von Bietern und deren Vertretern bei der Öffnung nicht zugelassen.
Der Auftraggeber behält sich vor, Unterlagengem. § 56 VgV nachzufordern.
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §123 - §126 GWB. Der Bieter hat daher als vorläufigen Nachweis denausgefüllte Vordruck 04 Erklärung Ausschlussgründe" (liegt den Vergabeunterlagen bei) mit dem Angebot vorzulegen.
Bieter bzw. Mitglieder von Bietergemeinschaften müssen je nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem sie niedergelassen sind, entweder die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister dieses Staats oder auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen (bei Bietergemeinschaften vorzulegen für jedes Mitglied).
Dies umfasst für den Leasinggeber - soweit einschlägig - insbesondere auch den Nachweis einer Erlaubnis im Sinne von § 32 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 KWG (in aktuell gültiger Fassung). Die Nachweise können als Scan der Originalurkunden vorgelegt werden. Das Abrufdatum vorgelegter Handelsregisterauszüge darf nicht älter als 12 Monate ab Auftragsbekanntmachung sein. § 50 VgV bleibt unberührt.
Für jeden Nachunternehmer ist zum Zeitpunkt seiner Benennung je nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem der Nachunternehmer niedergelassen ist, entweder die Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister dieses Staats oder auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachzuweisen. Dies umfasst für den Leasinggeber - soweit einschlägig - insbesondere auch den Nachweis einer Erlaubnis im Sinne von § 32 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 KWG (in aktuell gültiger Fassung). Die Nachweise können als Scan der Originalurkunden vorgelegt werden. Das Abrufdatum vorgelegter Handelsregisterauszüge darf nicht älter als 12 Monate ab Auftragsbekanntmachung sein. § 50 VgV bleibt unberührt.
Es ist eine Erklärung über den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags (Bereitstellung von Fahrrädern im Wege des Leasings gemäß TV Fahrradleasing zum Zwecke der Überlassung an Tarifbeschäftigte zur dienstlichen und privaten Nutzung einschließlich Versicherung der Fahrräder und Serviceleistungen) für die letzten drei Geschäftsjahre vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung abzugeben, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind §§ 45 Abs. 5 VgV und § 50 VgV bleiben unberührt.
Der entsprechende Nachweis hat durch jeden Bieter und jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft auf dem Vordruck 03 und bei weitergehendem Erläuterungsbedarf auf Anlagen zu diesem Vordruck zu erfolgen.
Ein Nachweis von mindestens drei geeigneten Referenzen über früher ausgeführte Aufträge in den letzten höchstens drei Jahren vor Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung (nachfolgend: Referenzzeitraum) ist vorzulegen. Jede Referenz ist mit ihrem Empfänger / Referenzkunden (mit namentlich bezeichnetem Ansprechpartner sowie dessen Telefonnummer oder E-Mail-Anschrift) sowie ihrem Erbringungszeitraum anzugeben. Anonymisierte Angaben sind insoweit nicht zulässig. Der Auftraggeber behält sich vor, die Referenzleistungen jederzeit bei dem angegebenen Empfänger / Referenzkunden zu überprüfen. § 50 VgV bleibt unberührt.
Der Nachweis der Referenzen hat durch jeden Bieter bzw. jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft auf dem Vordruck 03 zu erfolgen. Soweit ein Bieter mehr Referenzen angeben will als der Vordruck hierfür Felder vorsieht, kann der Vordruck vervielfältigt eingereicht werden.
Mindestbedingungen: Jede Referenz ist im Hinblick auf die nachfolgend angegebenen Referenzleistungen aussagekräftig zu erläutern. Es gelten die folgenden Mindestbedingungen, deren Erfüllung anhand der erforderlichen aussagekräftigen Referenzerläuterung pro Referenz nachgewiesen sein müssen:
- Bereitstellung von mindestens 50 Fahrrädern - im angegebenen Referenzzeitraum - im Wege des Leasings (non-pay-out)- zum Zwecke der Überlassung an Mitarbeitende- zur dienstlichen und privaten Nutzung- durch Entgeltumwandlung- einschließlich Versicherung der Fahrräder (auch durch Dritte)- und Serviceleistungen (z.B. Störfallmanagement, auch durch Dritte)- für mindestens sechs Leistungsmonate
- Bewerbungsbedingungen- besondere Vertragsbedingungen Tariftreue und Mindestarbeitsbedingungen- Eigenerklärung Sanktionspaket 5 EU
(jeweils bei den Vergabeunterlagen in der Kategorie Vertragsbedingungen bzw. vom Unternehmen auszufüllende Unterlagen hinterlegt)