Lieferung eines Hilfeleistungslöschfahrzeugs HLF 20 nach nach DIN EN 1846-2, DIN EN 1846-3, DIN 14502-2, DIN 14502-3, DIN 14530, TR BOS, StVZO BRD, VDE-/-DIN-Normen über elektrische Anlagen, GUV-V D 29 u. GUV-V C 53
Die Gemeinde Nottuln beschafft für ihre Feuerwehr - Löschzug Nottuln ein neues Hilfeleistungs-Löschfahrzeug 20.Neben den Anforderungen nach DIN EN 1846 Teil 1-3, DIN 14502 Teil 11, DIN 14530, DIN 14090, TR BOS, StVZO BRD, VDE-/-DIN-Normen über elektrische Anlagen, GUV-V D 29 u. GUV-V C 53 ist besonders auf eine Sichere Fahrdynamik, Wendigkeit undManövrierfähigkeit zu achten.Das Fahrzeug ist in einer möglichst straßenfähigen Ausführung Kat 1 gemäß EN 1846 anzubieten.
Preis
Ausführungsfristen:
folgende Einzelfristen sind Vertragsfristen:
Die feuerwehrtechnische Beladung ist vom Auftragnehmer des Loses 2 an den Auftragnehmer des Loses 1 auf Anforderung, frühestens jedoch ab dem 01.09.2028 bis spätestens 31.12.2028 zu liefern. Der genaue Liefertermin ist zwischen den Auftragnehmern der Lose 1 und 2 abzustimmen. Die Lieferung erfolgt als Gesamtlieferung. Teillieferungen sind nicht zulässig.
Das komplette Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug (HLF 20) (inkl. verlasteter Beladung) ist vom Auftragnehmer des Loses 1 spätestens bis zum 01.04.2029 an den Auftraggeber zu übergeben. Der Liefertermin ist im Angebotsvordruck verbindlich anzugeben und wird Vertragsbestandteil.
Wert des vergebenen Auftrags: Es handelt sich um einen fiktiven Wert. Zur Wahrung des Geheimhaltungsgrundsatzes werden die tatsächlichen Preise nicht bekannt gegeben.
Einhaltung der aktuellen EU-Abgasnormen
Nach § 160 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Rückfragen werden durch Unternehmenskommunikation für alle Interessenten beantwortet. Die Information über vorliegende Unternehmenskommunikation werden unaufgefordert per E-Mail nur an die Interessenten verschickt, die sich freiwillig registrieren lassen. Alle übrigen Interessenten werden aufgefordert, regelmäßig den Link in der Bekanntmachung zur angegebene Internetseite für das Herunterladen der Vergabeunterlagen aufzusuchen, um dort eventuelle Unternehmenskommunikationen abzurufen.