RTW-Kofferwechsel
Aufarbeitung und Umsetzung von insgesamt vier vorhandenen RTW-Kofferaufbauten (Kofferwechsel) auf vom Kreis Coesfeld beigestellte Fahrgestelle.
Preis
Die Angabe zum Gesamtauftragswert ist ein fiktiver Wert. Aus Gründen des geheimen Wettbewerbs und der Wahrung der Betriebs- und Kalkulationsgeheimnisse des Bestbieters wird auf eine Veröffentlichung verzichtet.
Die Leistung kann nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden, da die zu wechselnden Kofferaufbauten von diesem Unternehmen hergestellt und aufgebaut worden sind. Im Rahmen der beabsichtigten Aufarbeitung und Umsetzung auf neue Fahrgestelle sollen die Aufbauten überprüft, gewartet und den heutigen Anforderungen angepasst werden. Eine erweiterte Produkthaftung wird übernommen.
Nach § 160 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.