Am Wettbewerb teilnahmeberechtigt sind Stadtplaner*innen in Zusammenarbeit mit Landschaftsarchitekt*innen (jeweils Kammerpflicht).Teilnahmeberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die die geforderten fachlichen Anforderungen erfüllen.
Teilnahmeberechtigt sind im Zulassungsbereich ansässige natürliche Personen, die am Tage der Bekanntmachung zur Führung der Berufsbezeichnung Stadtplaner*in / Landschaftsarchitekt*in (Eintragung in die Architektenkammer) berechtigt sind oder die Berechtigung zur Führung zur Führung der Berufsbezeichnung Stadtplaner*in / Landschaftsarchitekt*in nach § 2, 7, BauKaG NRW und ihren Geschäftssitz / Wohnsitz in dem vom EWR-Abkommen erfassten Gebiet oder in einem sonstigen Drittstaat, sofern dieser ebenfalls Mitglied des WTO-Dienstleistungsabkommens ist, haben, oder zur Führung der Berufsbezeichnung Stadtplaner*in / Landschaftsarchitekt*in nach dem Recht des jeweiligen Heimatstaates berechtigt und in einem der vorgenannten ausländischen Gebietsbereiche ansässig sind. Ist die Berufsbezeichnung gesetzlich nicht geregelt, bestimmen sich die fachlichen Anforderungen nach der einschlägigen EG-Richtlinie. Juristische Personen sind teilnahmeberechtigt, wenn zu ihrem Geschäftszweck die Erbringung von Planungsleistungen gehört, die der Wettbewerbsaufgabe entsprechen und die in der Gesellschaft tätigen Verfasser der Wettbewerbsarbeit oben genannten Anforderungen erfüllen.
Bewerbende können einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sein. Sind Bewerbende gemäß den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind (Herkunftsland), zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt, dürfen sie nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie gemäß den einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften entweder eine natürliche oder juristische Person sein müssten.
Nachzuweisen durch jede vertretene Fachdisziplin (Stadtplanung und Landschaftsarchitektur):
Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung (§ 75 (1) VgV)
(Kammerzugehörigkeit)
Der Nachweis der geforderten berufliche Qualifikation der Fachdisziplin Stadtplanung ist zwingend mit dem Bewerbungsbogen einzureichen (z.B. Nachweis der Mitgliedschaft in der Architektenkammer).
Innerhalb von 7 Tagen nach Auslosung muss einen Landschaftsarchitekturbüro benannt werden, inkl. Nachweis der geforderten beruflichen Qualifikationen, z.B. Nachweis der Mitgliedschaft in der Architektenkammer