Die Stadt Oelde plant den Umbau und die Erweiterung der Albert-Schweitzer-Schule in Oelde.Das zweigeschossige Schulgebäude mit Unterkellerung wurde 1956 als einhüftige Flurschule in Massivbauweise errichtet. Der Zwischenbau mit Erschließungstrakt wurde 2007 errichtet. Das Objekt ist zu Beginn der Arbeiten beräumt. Es können sich im Einzelfall Ausrüstungsgegenstände (Möblierung, u.a. ) in dem Gebäude befinden, die vor Beginn der Abbrucharbeiten zu beräumen sind. Das Gebäude ist zum Zeitpunkt des Abbruchs ungenutzt.
Leistungsumfang:1. Außenraum: Grundstücksfläche ca. 5.900 m²Das Außengelände wird im Zuge der Baumaßnahme neu gestaltet.2. Schulgebäude (Teilabriss)Außenmaße des Längsgebäudes: ca. 53,75m x 10,50mAußenmaße Kopfteil: ca. 15,00m x 10,50m3. Hausmeistergebäude (Komplettabbruch)Außenmaße: ca. 7,85m x 11,15m4. Zwischenbau / Erschließungstrakt (Teilabbruch)Außenmaße des Gebäudes: ca. 7,68m x 10,98m5. Anbau WC- und Werkstatttrakt (Teilabbruch)Außenmaße des Gebäudes: ca. 20.05m x 11,30m
Einziges Zuschlagskriterium ist der Preis.
Es handelt sich um eine Fördermaßnahme.
Ein zulässiger Nachprüfungsantrag bei der in der Bekanntmachung genannten Vergabekammer kann allenfalls bis zur wirksamen Zuschlagserteilung gestellt werden. Eine wirksame Zuschlagserteilung ist erst möglich, wenn der Auftraggeber die unterlegenen Bietenden über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes und den Namen des Bietenden, dessen Angebot angenommen werden soll, in Textform informiert hat und seit der Absendung der Information 15 Kalendertage (bei Versand per Telefax oder auf elektronischem Weg: 10 Kalendertage) vergangen sind.Antragsberechtigt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergaberechtsvorschriften schon vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat;2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund dieser Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.Teilt der Auftraggeber einem Bewerber oder Bietenden mit, dass er einer Rüge nicht abhelfen will, so kann der betroffene Bewerber oder Bietende wegen dieser Rüge nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung einen zulässigen Nachprüfungsantrag stellen.