Miete von Kopier- und Drucksysteme inkl. Wartung und Verbrauchsmaterial
Die Stadt Bocholt - Fachbereich Schule und Sport - beabsichtigt für ihre 24 Schulstandorte im Stadtgebiet Bocholt Multifunktionsgeräte und Drucker inkl. technischem Zubehör ("Finisher") und entsprechender Hardware zur Administration und (Kostenstellen-)Verwaltung für den Zeitraum von 48 Monaten vom01.08.2025 bis zum 31.07.2029 zu mieten. In den Bocholter Schulen werden sowohl von den Schülern als auch den Lehrkräften Apple-Geräte genutzt. In der Verwaltung werden überwiegend Clients mit Windows eingesetzt. Der Vertrag soll in Form einerRahmenvereinbarung mit genauer Berechnung der Drucke geschlossen werden.Gegenstand der Leistung ist die Anmietung von fabrikneuen, netzwerkfähigen, digitalen Druckund Kopiersystemen sowie die Belieferung der für den Betrieb dieser Geräte erforderlichenVerbrauchsmaterialien (ohne Papier und Folie) inklusive aller Entsorgungs-, Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen einschließlich Lieferung und Abholung bei den jeweiligenStandorten. Ziel der Beschaffung ist es, mit den Geräten einen möglichst reibungslosen und den unterschiedlichen Medien entsprechenden Ablauf des Schulalltags zu gewährleisten.
Der Vertrag verlängert sich einmalig um 12 Monate, wenn er vom Auftraggeber mit einer Frist von 3 Monaten vor Vertragsablauf schriftlich verlängert wird. Die Verlängerungsoption um ein Jahr soll die Amortisationszeit nachträglich zu beschaffender Geräte zu einem wirtschaftlichen Preis ermöglichen.
24 Schulstandorte im Stadtgebiet Bocholt
Gem. § 58 Abs. 1 und 2 Vergabeverordnung (VgV) Zuschlag und Zuschlagskriterien wird der Zuschlag nach Maßgabe des § 127 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses.
Es gelten die Bestimmungen des Vertrages und gem. § 132 Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Gem. den Bestimmungen des § 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).