Abschluss einer Entwicklungsvereinbarung über den Neubau eines Wohn- und Geschäftsgebäudes mit u.a. kulturellen, öffentlichen Nutzungen.
Die Stadt Bocholt möchte ihr museales Angebot erweitern und zu diesem Zwecke ein neues Stadtmuseum und ein neues Stadtarchiv errichten. Aus städtebaulichen Erwägungen kann dies nur im absoluten Stadtzentrum erfolgen, damit dort verschiedene kulturelle Einrichtungen miteinander vereint und ein zentraler, lebendiger Ort der Begegnung und des Austauschs geschaffen werden können. In dieser zentralen Lage verfügt die Stadt Bocholt über eigene Grundstücksflächen im Bereich des Manes-Schlatt Platzes. Diese Grundstücksflächen reichen für die bauliche Realisierung von Stadtmuseum und Stadtarchiv jedoch nicht aus. An den Manes-Schlatt Platz angrenzende Grundstücksflächen stehen im Eigentum der Stadtsparkasse Bocholt. Ihre Grundstücksflächen möchte die Stadtsparkasse Bocholt zu einem Nutzungsmix aus Wohnen, Handel, Dienstleistung und Gastronomie entwickeln. Aufgrund des städtischen Bedarfs sind die Stadt Bocholt und die Stadtsparkasse Bocholt übereingekommen, dass die Stadtsparkasse Bocholt - nach Ankauf von Grundstücksflächen von der Stadt Bocholt - die Flächen für die städtischerseits vorgesehenen musealen Angebote (öffentliches Raumprogramm, ca. 2.000 qm) in das geplante Gebäudeensemble integriert und der Stadt Bocholt die entsprechenden Flächen als Teileigentum in Form von Sondereigentum sowie Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum verschafft.
Durch die am 01.08.2025 geschlossene Entwicklungsvereinbarung mit Bauauftrag verpflichtet sich die Stadtsparkasse Bocholt zum Bau der in Anlagen zur Entwicklungsvereinbarung dargestellten Gebäude inkl. des öffentlichen Raumprogramms unter Umsetzung nutzerspezifischer Vorgaben der Stadt Bocholt. Zugleich beauftragt die Stadt Bocholt die Stadtsparkasse Bocholt mit der Planung und dem Bau des öffentlichen Raumprogramms bzw. dessen planerischer und baulicher Integration in das neue Gebäudeensemble, wobei sich Einzelheiten zum öffentlichen Raumprogramm wie Räume, Größe, Besonderheiten und Lage der Räume, Funktionszusammenhänge aus Anlagen der Entwicklungsvereinbarung ergeben.
Die geschlossene Entwicklungsvereinbarung mit Bauauftrag ist als öffentlicher Bauauftrag zu klassifizieren. Nach Ansicht der Stadt Bocholt durfte die Auftragsvergabe an die Stadtsparkasse Bocholt nach Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb nach § 3a EU Abs. 3 Nr. 3 lit. c) VOB/A erfolgen, da die Leistungen aufgrund von ausschließlichen Rechten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden können.
Auch das Eigentum an einem Grundstück kann ein solches ausschließliches Recht sein. Angrenzend an die im städtischen Eigentum befindlichen Grundstücksflächen im Bereich des Manes-Schlatt Platzes verfügt nur die Stadtsparkasse Bocholt über Grundstücksflächen, welche eine Realisierung des öffentlichen Raumprogramms - im Rahmen eines die auf die Stadt Bocholt entfallenden Kosten reduzierenden Gesamtprojektes - ermöglichen.
Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden, da aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist.
Die Stadt Bocholt möchte ihr museales Angebot erweitern und zu diesem Zwecke ein neues Stadtmuseum und ein neues Stadtarchiv errichten. Aus städtebaulichen Erwägungen kann dies nur im absoluten Stadtzentrum erfolgen, damit dort verschiedene kulturelle Einrichtungen miteinander vereint und ein zentraler, lebendiger Ort der Begegnung und des Austauschs geschaffen werden können. In dieser zentralen Lage verfügt die Stadt Bocholt über eigene Grundstücksflächen im Bereich des Manes-Schlatt Platzes.
Diese Grundstücksflächen reichen für die bauliche Realisierung von Stadtmuseum und Stadtarchiv jedoch nicht aus. An den Manes-Schlatt Platz angrenzende Grundstücksflächen stehen im Eigentum der Stadtsparkasse Bocholt.
Ihre Grundstücksflächen möchte die Stadtsparkasse Bocholt zu einem Nutzungsmix aus Wohnen, Handel, Dienstleistung und Gastronomie entwickeln. Aufgrund des städtischen Bedarfs sind die Stadt Bocholt und die Stadtsparkasse Bocholt übereingekommen, dass die Stadtsparkasse Bocholt - nach Ankauf von Grundstücksflächen von der Stadt Bocholt - die Flächen für die städtischerseits vorgesehenen musealen Angebote (öffentliches Raumprogramm, ca. 2.000 qm) in das geplante Gebäudeensemble integriert und der Stadt Bocholt die entsprechenden Flächen als Teileigentum in Form von Sondereigentum sowie Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum verschafft. Durch die am 01.08.2025 geschlossene Entwicklungsvereinbarung mit Bauauftrag verpflichtet sich die Stadtsparkasse Bocholt zum Bau der in Anlagen zur Entwicklungsvereinbarung dargestellten Gebäude inkl. des öffentlichen Raumprogramms unter Umsetzung nutzerspezifischer Vorgaben der Stadt Bocholt. Zugleich beauftragt die Stadt Bocholt die Stadtsparkasse Bocholt mit der Planung und dem Bau des öffentlichen Raumprogramms bzw. dessen planerischer und baulicher Integration in das neue Gebäudeensemble, wobei sich Einzelheiten zum öffentlichen Raumprogramm wie Räume, Größe, Besonderheiten und Lage der Räume, Funktionszusammenhänge aus Anlagen der Entwicklungsvereinbarung ergeben.Die geschlossene Entwicklungsvereinbarung mit Bauauftrag ist als öffentlicher Bauauftrag zu klassifizieren. Nach Ansicht der Stadt Bocholt durfte die Auftragsvergabe an die Stadtsparkasse Bocholt nach Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb nach § 3a EU Abs. 3 Nr. 3 lit. c) VOB/A erfolgen, da die Leistungen aufgrund von ausschließlichen Rechten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden können. Auch das Eigentum an einem Grundstück kann ein solches ausschließliches Recht sein. Angrenzend an die im städtischen Eigentum befindlichen Grundstücksflächen im Bereich des Manes-Schlatt Platzes verfügt nur die Stadtsparkasse Bocholt über Grundstücksflächen, welche eine Realisierung des öffentlichen Raumprogramms - im Rahmen eines die auf die Stadt Bocholt entfallenden Kosten reduzierenden Gesamtprojektes - ermöglichen.
Ein zulässiger Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer kann bis zur wirksamen Zuschlagserteilung gestellt werden. Eine wirksame Zuschlagserteilung ist erst möglich, wenn der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, in Textform informiert hat und seit der Absendung der Information 15 Kalendertage (bei Versand per Telefax oder auf elektronischem Weg: 10 Kalendertage) vergangen sind.
Ist die Zuschlagserteilung unwirksam, kann ein zulässiger Nachprüfungsantrag innerhalb von 30 Kalendertagen ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der zuständigen Vergabekammer gestellt werden.
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit - der Bieter den gerügten Vergaberechtsverstoß schon im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat,- Vergaberechtsverstöße, die aufgrund der Auftragsbekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in dieser Auftragsbekanntmachung genannten Bewerbungsfrist oder Frist zur Angebotsabgabe gerügt worden sind, oder - Vergaberechtsverstöße, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Auftragsbekanntmachung genannten Bewerbungsfrist oder genannten Frist zur Angebotsabgabe gerügt worden sind.Teilt der Auftraggeber einem Bieter mit, dass er einer Rüge nicht abhelfen will, so kann der Bieter wegen dieser Rüge nur innerhalb von 15 Kalendertagen ab Eingang der Mitteilung des Auftraggebers einen zulässigen Nachprüfungsantrag stellen.