Tragwerksplanung LP 1 bis 6
Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) plant die Grundsanierung des Gebäudes O des LWL-Bau- und Liegenschaftsbetriebs in Münster. Ziel sind energetische Maßnahmen gemäß GEG 2024, die Anpassung an moderne Arbeitswelten sowie eine Verbesserung der Barrierefreiheit und Inklusion. Weitere Maßnahmen umfassen den Ausbau des Dachgeschosses und die Optimierung der Büroflächen. Die Finanzierung erfolgt teilweise durch Fördermittel gemäß BEG EM.Für die Tragwerksplanung wird ein Ingenieurbüro gesucht, das die Grundleistungen gemäß den Leistungsphasen 1-6 nach HOAI übernimmt, sowie insbesondere besondere Leistungen in den Phasen 7 und 8, wie Mitwirkung bei der Vergabe und Ausführungsüberwachung.
Berücksichtigung des Preises durch die Wertungsmethode "tenderfile_valuation_ufabII_label"
Die Angaben sind im Zuschlagskriterien der einzureichenden Unterlagen zu machen. Die nachfolgenden Fragen sind im Auftragsfall Vertragsgegenstand.
Nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 GWB ist ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit:1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
1) Evtl. auftretende Fragen sind über die Kommunikationsfunktion ("Nachrichten") des Vergabemarkplatzes zu stellen. Die Beantwortung gestellter Fragen erfolgt ebenfalls über die v. g. Kommunikationsfunktion. Fragen, Nachrichten auf anderen Arten (z.B. E-Mail) werden nichtbeantwortet; 2) Die im Rahmen dieses Vergabeverfahrens von den Bietern / Bietergemeinschaften vorgelegten Unterlagen, Erklärungen usw. gehen in das Eigentum der Vergabestelle über. Die eingereichten Unterlagen verbleiben zu Dokumentationszwecken bei dem Auftraggeber. Ein Anspruch auf Rückgabe besteht nicht 3) Auf die Angaben zur Nachforderung wird verwiesen.