Freianlagenplanung LP 1 bis 9
Gegenstand der Vergabe sind die Planungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 gemäß § 38 HOAI für die Freianlagenplanung - im Rahmen des Neubaus einer Akutstation an der Elisabeth-Klinik Dortmund, Klinik Marl-Sinsen, des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL).
Der LWL-Gesundheits- und Krankenhausausschuss hat den Erweiterungsbau mit einem Investitionsvolumen von rund 5,7 Mio. Euro beschlossen. Ziel der Maßnahme ist die Schaffung einer neuen Akutstation mit zwölf vollstationären Behandlungsplätzen für Kinder und Jugendliche, um der wachsenden Nachfrage nach psychiatrischer Pflichtversorgung im Raum Dortmund gerecht zu werden. Damit sollen die räumlich stark beengten Verhältnisse in der bestehenden Klinik deutlich verbessert und die Versorgungssituation nachhaltig gestärkt werden.
Die neue Station entsteht auf dem Gelände der Elisabeth-Klinik und soll die Behandlung sämtlicher akuter kinder- und jugendpsychiatrischer Störungsbilder ermöglichen. Mit der Maßnahme wird das vollstationäre Angebot für die Region erweitert und zugleich die Bettensituation in den bestehenden Stationen entlastet.
Die Planungsleistungen umfassen insbesondere die Mitwirkung bei der Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung, die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe der Bauleistungen.
Der Baustart ist voraussichtlich im Jahr 2026 vorgesehen, die Inbetriebnahme der neuen Akutstation im Laufe des Jahres 2028.
Berücksichtigung des Preises durch die Wertungsmethode "Preis-Quotient-Methode"
Die Angaben sind im Zuschlagskriterien der einzureichenden Unterlagen zu machen. Die nachfolgenden Fragen sind im Auftragsfall Vertragsgegenstand.
Alle Unterkriterien zu diesem Kriterium werden separat bewertet. Die Angaben sind in dieser Tabelle zu machen
Das Vergabeverfahren wird digital abgewickelt, der LWL-BLB arbeitet papierlos. Daher ist es für den LWL-BLB von Bedeutung das zukünftige Vertragspartner, mit digitalen Instrumenten sehr gut umgehen können. Deshalb wird in diesem Verfahren gewertet, ob die vorgegeben Dateien zur Abfrage der Eignungs-, Wertungsaspekte und des Honorars sachgerecht ausgefüllt wurden. Sachgerecht bedeutet hierbei, dass die Excel-Dateien ausgefüllt und wieder zur Verfügung gestellt wurden. PDF auch in Konvoluten ist nicht sachgerecht.
Im Einzelnen:Wurde die Datei "Fragebogen zur Eignungspruefung in der Angebotsphase.xlsx", "Fragebogen zur Leistungsbewertung.xlsx" und das "Honorarformblatt.xlsx" sachgerecht ausgefüllt: 3 Punkte
Wurden nur 2 Dateien sachgerecht ausgefüllt: 2 Punkte
Bei nur einer Datei: 1 Punkte
Keine Datei: 0 Punkte
Nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 GWB ist ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit:1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
1) Evtl. auftretende Fragen sind über die Kommunikationsfunktion ("Nachrichten") des Vergabemarkplatzes zu stellen. Die Beantwortung gestellter Fragen erfolgt ebenfalls über die v. g. Kommunikationsfunktion. Fragen, Nachrichten auf anderen Arten (z.B. E-Mail) werden nichtbeantwortet;
2) Die im Rahmen dieses Vergabeverfahrens von den Bietern / Bietergemeinschaften vorgelegten Unterlagen, Erklärungen usw. gehen in das Eigentum der Vergabestelle über. Die eingereichten Unterlagen verbleiben zu Dokumentationszwecken bei dem Auftraggeber. Ein Anspruch auf Rückgabe besteht nicht
3) Auf die Angaben zur Nachforderung wird verwiesen.