Kommunikation
Es liegen folgende Nachrichten der Vergabestelle vor.Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Vergabemarktplätze Metropole Ruhr und Westfalen waren im Zeitraum von Freitag, 30.10.2026 (ca. 16:45 Uhr), bis Mittwoch, 04.11.2026 (ca. 11:45 Uhr), durch den Betreiber OWL-IT vom Netz genommen worden.
Somit ist es erforderlich, die Angebotsfrist bis zum 10.11.2026 (10:00 Uhr) zu verlängern.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Temmen
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Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die hier aufgeführte Bieterfrage ist bei der Stadt Rheine eingegangen und wird nachfolgend beantwortet:
Frage:
"Der EU Data Act (Verordnung (EU) 2023/2854) gilt seit dem 12. September 2025 unmittelbar und verpflichtet den Anbieter vernetzter Aufzugs- und Fahrtreppenanlagen, das Recht zur Nutzung der bei Betrieb und Nutzung anfallenden (nicht personenbezogenen) Gerätedaten vertraglich mit dem Anlageneigentümer ("Nutzer" im Sinne der Verordnung) zu vereinbaren.
Ohne eine solche vertragliche Regelung dürfen bestimmte digitale und serviceseitige Leistungen ggf. nicht erbracht werden.
Vor diesem Hintergrund fragen wir an:
- Ist nach den Ausschreibungsbedingungen vorgesehen, dass mit dem Zuschlag zugleich eine Regelung getroffen wird, wonach der Bieter, der den Zuschlag erhält, die Zustimmung des Auftraggebers (als Anlageneigentümer bzw. "Nutzer" i. S. d. EU Data Act) zur Nutzung der bei Betrieb und Nutzung der Anlagen anfallenden, nicht personenbezogenen Gerätedaten konform zum EU Data Act erhält?
- Sofern dies nicht der Fall ist: Ist es zulässig und erwünscht, dass der Bieter eine
entsprechende vertragliche Regelung zur Datennutzung gemäß EU Data Act vorschlägt und diese Bestandteil des Vertragsschlusses wird?"
Falls ja, folgend ein herstellneutraler Entwurf, welchen Sie gerne verwenden dürfen und welcher wettbewerbstechnisch für keinen Marktteilnehmer einen Vor- oder Nachteil darstellt:
"Der EU Data Act gilt mit Wirkung zum 12. September 2025. Das Unternehmen kann nicht personenbezogene Daten, die bei der Nutzung und dem Betrieb der Anlagen anfallen, erfassen, exportieren und nutzen, um Dienstleistungen, Produkte und Lösungen zu entwickeln, Analysen durchzuführen, Wartungs- und andere Dienstleistungen zu erbringen und für andere rechtmäßige Zwecke. Das Unternehmen kann die Daten zu diesen Zwecken an Dritte weitergeben. Soweit Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Unternehmens betroffen sind, ist das Unternehmen nicht verpflichtet, Daten bereitzustellen.
Das Unternehmen stellt eine Erklärung mit weiteren Informationen zur Verfügung, die Sie als Vertragspartner und Nutzer vor dem Vertragsabschluss nach dem EU Data Act benötigen. Diese Erklärung ist über die vom Unternehmen angegebenen Informationskanäle in deutscher Sprache verfügbar und ergänzt die vertraglichen Bestimmungen mit dem Unternehmen."
Antwort:
Der vom Bieter vorgeschlagenen vertraglichen Regelung zur Datennutzung wird in dieser Form nicht zugestimmt.
Die Nutzung der beim Betrieb der Aufzugsanlage anfallenden nicht personenbezogenen Gerätedaten durch den Auftragnehmer ist ausschließlich im Rahmen der vertraglich vereinbarten Leistungen und soweit hierfür erforderlich zulässig.
Dies gilt insbesondere für Wartungs-, Überwachungs- und Fehlerdiagnoseleistungen, soweit diese vertraglich geschuldet sind.
Eine darüber hinausgehende Nutzung der Daten für eigene Zwecke des Auftragnehmers, beispielsweise zur Produktentwicklung oder für allgemeine Analysen, ist nicht vorgesehen.
Eine Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen erforderlich und rechtlich zulässig ist.
Die gesetzlichen Bestimmungen des EU Data Act sowie die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
Individuelle Ergänzungen oder Änderungen der Vertragsbedingungen durch einzelne Bieter sind nicht zugelassen.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Jörg Kötter
Architekt
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Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die hier aufgeführte Bieterfrage ist bei der Stadt Rheine eingegangen und wird nachfolgend beantwortet:
Frage:
Ist alternativ eine Fahrkorbbreite von 1.100 mm zulässig? Die ausgeschriebene Kombination aus Fahrkorb- und Schachtbreite entspricht spezifischen Planungsmaßen von Marktbegleitern.
Hierdurch werden Hersteller, die andere marktübliche Planungsmaße verwenden, benachteiligt und der Wettbewerb unnötig eingeschränkt.
Wir bitten daher um Bestätigung, dass eine technisch gleichwertige Ausführung mit einer Fahrkorbbreite von 1.100 mm angeboten werden darf.
Antwort:
Die Abweichung der Fahrkorbbreite von 1.200 mm auf 1.100 mm ist zulässig,
solange die normgerechte Barrierefreiheit der Anlage gegeben ist.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Stephan Elmer
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Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die hier aufgeführte Bieterfrage ist bei der Stadt Rheine eingegangen und wird nachfolgend beantwortet:
Frage:
Für die Ausführung der im LV ausgeschriebenen Kabinenabmessungen von 1.200 x 1.400 mm (B x T) werden Schachtabmessungen von 1.750 x 1.850 mm (B x T) benötigt.
Kann der Schacht noch dementsprechend angepasst werden?
Antwort:
An dem Schacht lässt sich nichts mehr ändern, da die Unterfahrt und das Kellergeschoß schon fertiggestellt sind.
Die aktuellen Abmessungen laut Rohbauplanung sind 1600 x 1850 mm (B x T).
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Stephan Elmer
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