4.4 Eignungsleihe, Nachunternehmer und Bietergemeinschaft - Im Falle der Bewerbung mit Nachunternehmer/n sind alle Nachunternehmer namentlich mit Kontaktdaten anzugeben sowie weiterhin anzugeben, welche Leistungsteile von welchem Nachunternehmer erbracht werden.
Bei einer Bewerbung mit Nachunternehmer/n sind die geforderten Erklärungen und Nachweise von allen Nachunternehmern zu erbringen.
Nimmt der Bewerber im Hinblick auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Eignungsleihe die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, müssen diese gemeinsam für die
Auftragsausführung haften. Er muss jedoch nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden.
Bei Bietergemeinschaften sind die geforderten Eignungsnachweise von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Abweichend davon müssen die geforderten Referenzen und Nachweise zur technischen Leistungsfähigkeit nur von demjenigen Mitglied der Bietergemeinschaft erfüllt bzw. vorgelegt werden, das den entsprechenden Leistungsbereich übernommen hat.
Sollte ein Bieter ein Angebot sowohl als Mitglied einer Bietergemeinschaft als auch als Einzelbieter stellen, so hat er nachvollziehbar darzulegen, warum hierdurch nicht gegen den vergaberechtlichen Grundsatz des Geheimwettbewerbs verstoßen wird.
Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so werden der betreffende Bieter und die Bietergemeinschaft von dem Verfahren ausgeschlossen. Denn ein solches Verhalten ist als unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede zu werten und führt zum Ausschluss beider Angebote. Gleiches gilt für den Fall, dass sich ein Bieter an verschiedenen Bietergemeinschaften beteiligt.