Rohbauarbeiten Neubau Geb. 32 Sanierung KEA
Der Rat der Stadt Hemer hat im März 2023 beschlossen, die im Stadtteil Deilinghofen auf einem städtischenGrundstück befindliche kommunale Erstaufnahme Einrichtung (KEA) für Geflüchtete auf unbestimmte Zeitweiterzuführen. Ziel ist es, dauerhaft 250 Plätze zur Unterbringung von Geflüchteten und Wohnungslosen zurVerfügung zu stellen. (siehe Sitzungsvorlage / Protokoll Ratssitzung vom 20.06.2023)Um dies zu gewährleisten, muss der Gebäudebestand einer ehemaligen britischen Militäreinrichtung aus den 1950-er Jahren grundlegend saniert und ertüchtigt werden, sofern er weiterhin und mindestens mittelfristig alsErstaufnahmeeinrichtung genutzt werden soll. Angestrebt wird eine nachhaltige Lösung, die eine weitereNutzungsdauer von bis zu ca. 20 Jahren ermöglichen soll.Aufgrund vorliegender Untersuchungen kann davon ausgegangen werden, dass die bestehenden Gebäudegrundsätzlich schadstoffbelastet sind. Im Zuge einer Schadstoffsanierung wird das Gebäude 32 daher bis auf dieBodenplatte zurück gebaut werden.Aufbauend auf diesem Bestand wird anschließend eine neuen Holzbaukonstruktion errichtet, die Grundfläche neuorganisiert und zeitgemäße Unterbringungsmöglichkeiten geschaffen.Sämtliche technische Anlagen und Installationen werden in diesem Zusammenhang ebenso ersetzt werden, wieDach, Fenster und Fassade sowie der Ausbau und die Oberflächen.
Im Zuge dieser Sanierung sind auch Fassadenarbeiten durchzuführen. Dies sind im einzelnen:ca. 122 m? Freilegen von Fundamentenca. 762 mA vorhandenen Bodenplatte vorbereiten / ausgleichenca. 122 lfm gedämmten Betonsockel als mehrteiliges Fertigteil herstellen / einbauenca. 122 lfm Betonfensterbank als Fertigteil herstellen / einbauenca. 160 mA Perimeterdämmung WLG 040ca. 735 mA bituminöse Abdichtung auf Bodenplatteca. 122 lfm Abdichtung Sockelbereichca. 128 lfm Traufstreifen mit Kies herstellenca. 128 m Kantensteine setzen
Preiskriterium für "Niedrigster Preis (ohne Kriterien)"
Die Bieter haben etwaige Verstöße gegen Vergabevorschriften unter Beachtung der Regelungen in § 160 Abs. 3 GWB zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Aufraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagengerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die Urkalkulation ist spätestens innerhalb einer Woche nach Auftragserteilung dem AG in einem verschlossenen Umschlag vorzulegen.
Unterlagen werden nachgefordert gemäß "§ 16a VOB/A-EU Nachforderung von Unterlagen".
siehe gemäß Formular 521 EU Eigenerklärung Ausschlussgründe
Handelsregister- / Berufsregistereintragung (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung): Nachweis über die Eintragung in das Handelsregister bzw. Berufsregister
siehe Anlage 214 Besondere Vertragsbedingungen:
3.)Zahlung (§ 16 VOB/B):Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist fürdie Schlusszahlung gem. § 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B und den Eintritt desVerzuges gem. § 16 Absatz 5 Nummer 3 VOB/B verlängert auf 60 Tage.
4.)Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B):
Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten.
5.) Sicherheitsleistung für Mängelansprüche
Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme).
6.) Bürgschaften (§ 17 VOB/B):
Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt desAuftraggebers zu verwenden, und zwar für- die Vertragserfüllung das Formblatt "Vertragserfüllungsbürgschaft"- die Mängelansprüche das Formblatt "Mängelansprüchebürgschaft"- vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungengem. § 16 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt"Abschlagszahlungs-/ Vorauszahlungsbürgschaft".
siehe auch Ausschreibungsunterlagen:- 130-25_214 Besondere Vertragsbedingungen- 130-25_weitere BVB Anlage 214 S.2.1.
Die Stadt Hemer hat bei der Auftragsvergabe die Bestimmungen des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW) zu beachten. Sie wird einen fairen Wettbewerb um das wirtschaftlichste Angebot bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sicherstellen, bei gleichzeitiger Sicherung von Tariftreue und Einhaltung des Mindestlohns.Hierzu wird die Stadt Hemer Vertragsbedingungen verwenden,- durch die der Auftragnehmer verpflichtet ist, die in den § 2 Abs. 1 bis 4 TVgG-NRW genannten Vorgaben einzuhalten,- die ihr ein Recht zur Kontrolle und Prüfung der Einhaltung der Vorgaben einräumen und dessen Umfang regeln und- die ihr ein außerordentliches Kündigungsrecht sowie eine Vertragsstrafe für den Fall der Verletzung der in § 2 Abs. 1 bis 4 TVgG-NRW genannten Pflichten einräumen.