Dachdeckerarbeiten- Neubau Geb.32 - Sanierung KEA
Der Rat der Stadt Hemer hat im März 2023 beschlossen, die im Stadtteil Deilinghofen auf einem städtischen Grundstück befindliche kommunale Erstaufnahme Einrichtung (KEA) für Geflüchtete auf unbestimmte Zeit weiterzuführen. Ziel ist es, dauerhaft 250 Plätze zur Unterbringung von Geflüchteten und Wohnungslosen zur Verfügung zu stellen. (siehe Sitzungsvorlage / Protokoll Ratssitzung vom 20.06.2023) Um dies zu gewährleisten, muß der Gebäudebestand einer ehemaligen britischen Militäreinrichtung aus den 1950-er Jahren grundlegend saniert und ertüchtigt werden, sofern er weiterhin und mindestens mittelfristig als Erstaufnahmeeinrichtung genutzt werden soll. Angestrebt wird eine nachhaltige Lösung, die eine weitere Nutzungsdauer von bis zu ca. 20 Jahren ermöglichen soll. Aufgrund vorliegender Untersuchungen kann davon ausgegangen werden, daß die bestehenden Gebäude grundsätzlich schadstoffbelastet sind. Im Zuge einer Schadstoffsanierung wird das Gebäude 32 daher bis auf die Bodenplatte zurückgebaut werden. Aufbauend auf diesem Bestand wird anschließend eine neuen Holzbaukonstruktion errichtet, die Grundfläche neu organisiert und zeitgemäße Unterbringungsmöglichkeiten geschaffen. Sämtliche technische Anlagen und Installationen werden in diesem Zusammenhang ebenso ersetzt werden, wie Dach, Fenster und Fassade sowie der Ausbau und die Oberflächen.
Im Zuge dieser Sanierung sind auch Dacharbeiten durchzuführen. Dies sind im einzelnen: ca. 640 m zweilagige bituminöse Abdichtung ca. 48 m Firstausbildung ca. 27m Ortgangausbildung ca. 96 m Traufausbildung mit Regenrinne ca. 25 m Fallrohre
Preis
Die Bieter haben etwaige Verstöße gegen Vergabevorschriften unter Beachtung der Regelungen in § 160 Abs. 3 GWB zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Aufraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagengerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die Urkalkulation ist spätestens innerhalb einer Woche nach Auftragserteilung dem AG in einem verschlossenen Umschlag vorzulegen.