Die Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH erweitert das bestehende Wasserwerk Hemelter Bach durch eine Oberflächenwasservorbehandlung. Die Erweiterung wird auf dem Wasserwerksgrundstück errichtet. Das bestehende Wasserwerk einschl. der Nebenanlagen bleibt während der Bauphase im Betrieb.
Es sind insgesamt 3 verschiedene neue Bauwerke zu errichten (1 Filterhalle mit drei PERöhrenspeichern, 1 Absetzbecken, 1 Trockenbeet).
Die Vergabeunterlagen, insbesondere die Verfahrensbedingungen, die Formularvorlagen, Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen sowie die Bekanntmachung müssen nach Erhalt/Download durch die Bewerber auf Vollständigkeit und Lesbarkeit geprüft werden. Enthalten die Bekanntmachung, die Vergabeunterlagen oder die den Bewerber mitgeteilten und zugänglich gemachten Unterlagen oder sonstigen Informationen Unklarheiten oder verstoßen diese gegen geltendes Recht, so weist der Bewerber die Vergabestelle unverzüglich - spätestens jedoch mit der Angebotsabgabe - schriftlich darauf hin. Anderenfalls kann er sich auf die Unklarheiten oder die Rechtsverstöße nicht berufen. Nicht aufgeklärte Unklarheiten hat der Bewerber als von ihm zu tragende Risiken in sein Angebot einzukalkulieren. Etwaige Verfahrensrügen sind eindeutig als solche zu kennzeichnen. Auf die Rügepflichten des Bewerbers nach § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen. Außerdem weist die Vergabestelle ausdrücklich auf die Rechtsbehelfsfrist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hin. Danach ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.§ 160 GWB lautet:(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt
keine
Es erfolgt nach erster formaler Prüfung eine Nachforderung über die Vergabeplattform. Unterlagen sind dann innerhalb der bestimmten Frist nachzureichen
Betriebshaftpflichtversicherung (Mit dem Teilnahmeantrag; Mittels Dritterklärung): Eigenerklärung über das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen:Personen- und Sachschäden 10.000.000,00 EURallgemeine Vermögensschäden 5.000.000,00 EUR
Eigenerklärung Ausschlußgründe (Mit dem Teilnahmeantrag; Mittels Eigenerklärung): Der Bieter hat zu erklären, dass die in §§ 123, 124 GWB aufgeführten Ausschlussgründe auf ihn nicht zutreffen.
Handelsregisterauszug (Mit dem Teilnahmeantrag; Mittels Dritterklärung): Der Bieter hat einen aktuellen Handelsregisterauszug (nicht älter als 6 Monate zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots) vorzulegen, sofern eine Eintragung im Handelsregister besteht oder aufgrund der Gesellschaftsform vorgesehen ist. Besteht keine Eintragung im Handelsregister ist ein vergleichbarer Nachweis (bspw. Gewerbeanmeldung) vorzulegen.
Referenznachweise (Mit dem Teilnahmeantrag; Mittels Eigenerklärung): siehe Bewerberformular
gemäß VOB/B
siehe Verfahrensunterlagen